Vega Reederei: Notverkauf der MS Vega Mercury

02.05.2016, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (250 mal gelesen)
Die Verbindlichkeiten lagen offenbar weit über dem Wert der MS Vega Mercury. Da auch die finanzierende Bank nicht mehr mitspielte, war der Notverkauf des Containerschiffs wohl nicht mehr zu vermeiden. Für die Anleger stehen am Ende aber nur Verluste.

Wie das „fondstelegramm“ berichtet, ist der von den Gesellschaftern bereits zuvor beschlossene Verkauf der MS Vega Mercury im Januar über die Bühne gegangen. Von dem Erlös wird demnach für die Anleger allerdings nichts übrigbleiben. Für sie stehen am Ende ihrer Beteiligung nur Verluste.

Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich die Anleger an den 2008 von der Vega Reederei aufgelegten Schiffsfonds beteiligen. Rendite warf die Beteiligung nicht ab. Schnell geriet die MS Vega Mercury in schweres Fahrwasser. Die wirtschaftlichen Probleme führten dazu, dass 2012 ein Restrukturierungskonzept nötig wurde, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Die anhaltend schwierige Finanzlage führte schließlich dazu, dass der Verkauf des Schiffes beschlossen wurde.

„Für die Anleger muss ihr Geld noch nicht endgültig verloren sein“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn wenn die Anleger von ihrer Bank falsch beraten wurden, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. „Banken sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, d.h. die Anlage muss auch zum Profil des Anlegers passen. So sind in der Regel spekulative Schiffsfonds für in erster Linie sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet“, erklärt Rechtsanwältin Gaber. Allerdings seien die Risiken – und insbesondere das Totalverlust-Risiko für den Anleger – in den Beratungsgesprächen oft verschwiegen worden.

Eine unzureichende Risikoaufklärung kann ebenso Schadensersatzansprüche auslösen wie das Verschweigen der teilweise hohen Provisionen, die die Banken für die Vermittlung kassiert haben. Durch diese sog. Kick-Backs kann für die Bank ein Interessenskonflikt bestehen, der dazu führen kann, dass aufgrund der Provision Anlagen vermittelt werden, die nicht zum Profil des Anlegers passen. Daher müssen diese sog. Kick-Backs nach der Rechtsprechung des BGH offengelegt werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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