Verantwortlichkeit für Einhaltung der EnEV 2009

16.06.2011, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (4236 mal gelesen)
Auftraggeber und Auftragnehmer haften für die Einhaltung der EnEV 2009 unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen der zwingenden Regelungen der Energieeinsparverordnung.

Grundsätzlich stellt ein Abweichen von den Vorgaben der EnEV ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Werden die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten, so ist die Leistung mangelhaft. Dies ist auch dann der fall, wenn die Leistung funktionsfähig ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Den Handwerker wäre nur von Mängelansprüchen entlastet, wenn er den Bauherrn darauf hingewiesen hätte, das die vertragliche Ausführung nicht den aktuellen Vorschriften der EnEV genügt. (OLG Brandenburg Urteil vom 02.10.2008 – 12 U 92/08.

Nach § 26 EnEV 2009 sind sowohl der Bauherr als auch der Unternehmer für die Einhaltung der Vorgaben der EnEV verantwortlich. Dies bedeutet, dass die Nichteinhaltung der EnEV 2009 für beide zum Bußgeld führen kann. Für den Unternehmer ist diese Situation unbefriedigt, da er Leistungen erbringen muss, die unter Umständen nicht beauftragt sind. Der Unternehmer sollte daher im eigenen Interesse bei seiner Leistungserbringung darauf achten, dass die aktuelle EnEV eingehalten ist.

Es entsteht auch eine Schnittstellenproblematik. Bei verschiedenen Gewerken, die unabhängig voneinander beauftragt werden ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Wird zum Beispiel im Rahmen einer Haussanierung Fassade, Fenster und Dach getrennt ausgeschrieben, so empfehlen wir, dass jeder Unternehmer für sein Gewerk klären, dass die EnEV auch unter diesen Gesichtspunkten eingehalten ist.

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau – und Architektenrecht