Verbreitung pornografischer Schriften, § 184 StGB (sog. Sexting)

27.04.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1275 mal gelesen)
Verbreitung pornografischer Schriften ist ein Tatbestand, dessen Verfolgung in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können schwerwiegend sein.

Sofern Sie eine Vorladung wegen Verbreitung pornografischer Schriften erhalten, denken Sie möglicherweise sofort an Kinderpornografie und gehen von Ihrer Unschuld aus. Tatsächlich steht aber auch das Versenden von Fotos oder Filmen mit pornografischem Inhalt, in denen nur Erwachsene verkommen, strafbar. Durch die Verbreitung des Internets und von Smartphones haben diese Delikte in den letzten Jahren erheblich zugenommen und werden von der Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt.



Pornografische Schriften sind Darstellungen, bei denen sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden. Schriften sind dabei natürlich auch Bilder oder Videos.



In den meisten der Verfasserin bekannten Fällen wurde eigene Nacktbilder an andere Personen versendet, sei es mittels Smartphone oder per E-Mail. Dies ist strafbar, sofern man nicht von der anderen Person hierzu aufgefordert wurde. Die Einlassung, man habe das Bild eigentlich an einer andere Person versenden wollen, wird regelmäßig von Gericht und Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung abgetan.



Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Allerdings besteht im Ermittlungsverfahren die Gefahr von einschneidenden Maßnahmen wie einer Hausdurchsuchung oder einen sogenannten Nackt-ED (einer erkennungsdienstlichen Behandlung in unbekleidetem Zustand). Die Beschuldigten werden teilweise wie Schwerverbrecher behandelt. Es ist daher absolut empfehlenswert, sofort professionelle Verteidigung in Anspruch zu nehmen.




Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Tel: 040 – 35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
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