Verfall des Urlaubsanspruchs erkrankter Arbeitnehmer nach Genesung

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, Dr. Ditz und Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2012
Kann ein Arbeitnehmer nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit seinen übertragenen Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr in natura nehmen, so gilt das Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes.

BAG, Urt. v. 9.8.2011 - 9 AZR 425/10

Vorinstanz: LAG Köln - 12 Sa 38/1

Richtlinie 2003/88/EG; BUrlG § 7 Abs. 3

Das Problem:

Der langjährig beschäftigte Kläger hat einen jährlichen Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Vom 11.1.2005 bis zum 8.6.2008 war er arbeitsunfähig krank. 2008 nahm er nach Genesung 30 Arbeitstage Urlaub. Im Anschluss an die „Schultz-Hoff”-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06 u. C-520/06, ArbRB 2009, 30 [Kotthaus], ArbRB online) hat der Kläger im April 2009 seinen Urlaub aus den Jahren 2005 bis 2007 (insgesamt 90 Urlaubstage) im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos: Der Urlaubsanspruch sei mit Ablauf des Urlaubsjahres 2008 am 31.12.2008 untergegangen. Zwar trete zu dem Urlaubsanspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres entstehe, auch der Urlaub aus einem früheren Urlaubsjahr im Wege der Übertragung hinzu. Beide zusammen stellten einen einheitlichen Urlaubsanspruch dar. Der Urlaubsanspruch umfasse daher nicht nur den jeweils neuesten, am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres entstehenden Anspruch, sondern auch den infolge der Übertragung hinzutretenden, noch zu erfüllenden Anspruch aus dem Vorjahr. Sofern jedoch kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG gegeben sei, verfalle der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub, da dieser befristet sei.

Im Streitfall sei der Urlaubsanspruch erloschen, weil der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr 2008 so rechtzeitig wieder arbeitsfähig geworden sei, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub hätte nehmen können. Da er diesen nicht beantragt habe, greife das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG ein.


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