Verjährung des Bußgeldbescheides

24.11.2011, Autor: Frau Jekaterina Achtermann-Ljubimow / Lesedauer ca. 1 Min. (2149 mal gelesen)
Der Gesetzgeber hat für Ordnungswidrigkeiten eine besondere Verfolgungsverjährung festgelegt. In § 26 III StVG findet sich sogleich für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine kürzere Verjährungsregel..........

Der Gesetzgeber hat für Ordnungswidrigkeiten eine besondere Verfolgungsverjährung festgelegt. In § 26 III StVG findet sich sogleich für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine kürzere Verjährungsregel. In diesem Bereich wünscht der Gesetzgeber die Verjährung bereits nach drei Monaten.

Diese Fristen verlängern sich in dem Moment, wo ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder die öffentliche Klage erhoben wurde, auf 6 Monate.

Die Fristen gelten aber ausschließlich nur für Verkehrsordnungswidrigkeiten und nicht für Alkoholsünder u.a. Bei derartigen Verstößen greifen Verjährungsfristen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren durch.

Ein Anhörungsbogen an den vermeintlichen Bußgeldsünder kann zunächst die Verjährung unterbrechen. Diese Unterbrechung wirkt aber nur gegenüber dem tatsächlichen Fahrer.

Hier befinden sich durchaus Lücken, die dazu führen können, dass der ins Haus geflatterte Bußgeldbescheid bereits verjährt ist. Es ist daher nur dringend anzuraten, Ihren Bußgeldbescheid von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Eine Vielzahl der Bußgeldbescheide und deren Sanktionen können durch eine gezielte Verteidigung beseitigt werden.

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