Verkauf von Vervielfältigungsstücken in Mitgliedsstaat, in dem das Urheberrecht am Werk nicht geschützt ist

Autor: RAin Astrid Reske, Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2012
Die in der europäischen Union gewährleistete Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden.

EuGH, Urt. v. 21.6.2012 - Rs. C-5/11 „Titus Donner”

Vorinstanz: BGH
Vorinstanz: LG München II

AEUV Art. 34, 36; Richtlinie 2001/29 Art. 4; WCT Art. 6; UrhG §§ 106, 108a; StGB § 27

Das Problem:

Ein italienisches Unternehmen (im Folgenden: Hersteller) produziert und vertreibt Nachbildungen von Einrichtungsgegenständen, die in Deutschland, nicht aber in Italien urheberrechtlich geschützt sind. Teilweise beruht dies auf einer kürzeren gesetzlichen Schutzdauer in Italien, zum Teil darauf, dass der Schutz nicht durchsetzbar ist. Das Angebot des Herstellers richtet sich durch entsprechende Werbung – insbesondere eine deutschsprachige Homepage im Internet – gezielt auch an deutsche Kunden. Der Vertrieb der Nachbildungen nach Deutschland erfolgt über eine Spedition, die ihren Sitz ebenfalls in Italien hat. Geschäftsführer der Spedition (im Folgenden: Spediteur) ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die Geschäfte im Wesentlichen von Deutschland aus betreibt. Das LG München II verurteilte den Spediteur wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach §§ 106, 108a UrhG, 27 StGB. Gegen die Entscheidung des LG legte der Spediteur Revision beim BGH ein, welcher das Verfahren aussetzte und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob die Art. 34, 36 AEUV einer Strafbarkeit entgegenstünden, wenn die Verfügungsgewalt an dem urheberrechtlich geschützten Werk zwar in Deutschland übertragen wird, der Eigentumswechsel aber nach italienischem Recht in Italien erfolge, wo kein urheberrechtlicher Schutz bestanden habe.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH hat entschieden, dass eine Strafbarkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht durch die Art. 34, 36 AEUV ausgeschlossen ist.

Auslegung der Vorlagefrage: Voraussetzung für eine Strafbarkeit in Deutschland sei das Vorliegen einer im Inland erfolgten „Verbreitung” des Werks „an die Öffentlichkeit” i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Die Vorlagefrage sei daher dahin auszulegen, dass zum einen beurteilt werden solle, ob unter den gegebenen Umständen eine solche „Verbreitung an die Öffentlichkeit” in Deutschland vorliege und ob die Art. 34, 36 AEUV einer strafrechtlichen Verurteilung entgegenstünden.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29: Der Begriff der „Verbreitung” i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sei nach den Maßstäben des Art. 6 WCT, dem Urheberrechtsvertrag der WIPO, auszulegen. Danach liege eine „Verbreitung” vor, wenn das Werk i.S.v. Art. 6 WCT „durch Verkauf der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde”. Hierfür sei nicht nur eine Eigentumsübertragung sondern auch die Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt notwendig. Eine Verbreitung an die Öffentlichkeit setze daher mehrere Handlungen voraus (Abschluss des Kaufvertrags, Erfüllung der Leistungspflichten), die in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten stattfinden und dort jeweils das ausschließliche Recht des Urhebers beeinträchtigen könnten. Hierfür sei der Hersteller bei entsprechender Zurechenbarkeit – bspw. durch gezielte Verkaufsaktivitäten in anderen Mitgliedstaaten – verantwortlich. Daher nehme der Hersteller auch in dem Mitgliedsstaat, in den die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit” i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vor, wenn erst dort dem Kunden die tatsächliche Verfügungsgewalt eingeräumt werde.

Art. 34, 36 AEUV: Die strafrechtliche Sanktionierung einer solchen Verbreitung führe allerdings zu einer grundsätzlich gem. Art. 34 AEUV unzulässigen Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit, die aber nach Art. 36 AEUV zum Schutz des Urheberrechts gerechtfertigt sein könne. Zwar könne der Urheber einer (grenzüberschreitenden) Verbreitung seines Werks dann nicht widersprechen, wenn er das Werk selber in den Verkehr gebracht habe. Dies sei aber nicht mit dem Fall vergleichbar, dass die Schutzrechte des Urhebers – wie vorliegend – in einem bestimmten Mitgliedsstaat ausgelaufen seien. Wenn in einem solchen Fall die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu einer Beschränkung des Handels führten, sei dies nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt. Dies gelte erst recht, wenn die Rechtsvorschriften in einem Mitgliedsstaat lediglich nicht durchsetzbar seien. Schließlich führe eine derartige Beschränkung auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Abschottung der Märkte. Art. 34, 36 AEUV stünden daher einer strafrechtlichen Verfolgung der unzulässigen Verbreitung nicht entgegen.


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