Verkehrsunfall: Anspruch auf Zahlung fiktiver Kosten einer Markenwerkstatt

06.01.2014, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (862 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zwischen tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in einer freien Fachwerkstatt und den „erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur“ , die von einer Markenwerkstatt fiktiv berechnet wurden. Das LG Hamburg riet dem Beklagten zur Anerkennung der Forderung und begründete dies mit einer einheitlichen Auslegung in Schadensersatzfragen und im Kaskorecht.

Für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen tatsächlich angefallenen Kosten durch eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt und den zuvor fiktiv berechneten Kosten durch eine Markenwerkstatt hat, ist zum einen maßgeblich, wie der Wortlaut der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist und ob unter dem Begriff der „vollständigen Reparatur“ im Kaskovertrag etwas anderes zu verstehen sein kann als nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Schadensersatzfragen.
Maßstab für die Auslegung der Versicherungsbedingungen sind die Verständnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers und seine Interessen. Hier ist vor allem auf das Integritätsinteresse des Versicherten Rücksicht zu nehmen. Die Schadensgeringhaltungspflicht des Versicherten steht dem nicht entgegen.
Selbst wenn dem Versicherer ein Weisungsrecht im Bereich der Schadensminderung zusteht und dieses womöglich das Recht beinhaltet, den Versicherten für die Reparatur an eine nicht markengebundene Versicherung zu verweisen, kann sich dies insbesondere dann als unzumutbar erweisen, wenn der Versicherte sein Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt reparieren hat lassen oder das Fahrzeug weniger als drei Jahre alt ist.
Auch unter der Berücksichtigung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der „erforderlichen Kosten“ in den Versicherungsbedingungen und im Schadensersatzrecht kann nichts anderes gelten.
Im Interesse des Versicherten besteht ein Anspruch auf Zahlung nach den fiktiven Kosten der Markenwerkstatt.

Vgl. vom 19.09.2013 LG Hamburg




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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.