Verkehrsunfall beim Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt – der Ausfahrende trägt die Beweislast!

05.08.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3594 mal gelesen)
Bei einem durch das Ausfahren aus einem Grundstück verursachten Verkehrsunfall muss der Ausfahrende beweisen, dass er der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat!

Vorliegend klagte die Klägerin vor dem AG München auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Schadens an ihrem Pkw nach einem Verkehrsunfall. Der Fahrer ihres Pkws war von einer Grundstücksausfahrt aus nach rechts auf die Straße eingebogen. Jedoch musste er kurz danach wegen eines Fußgängerüberweges mit einem Fußgänger gleich wieder abbremsen. Daraufhin fuhr der vorfahrtberechtigte Beklagte mit seinem Pkw auf, sodass an dem Pkw der Klägerin ein Schaden am Heck in Höhe von 1.946,- Euro entstand.

Das AG München wies die Klage mit der Begründung ab, dass wenn jemand aus einem Grundstück in eine Straße einbiegt und es dort zu einem Unfall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Der Einbiegende muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen. Zur näheren Begründung wird ausgeführt, dass der Unfall sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren des klägerischen Autos aus einer Grundstücksausfahrt ereignet habe. Der Fahrer des Autos habe kurz nach dem Anfahren, nach einigen Metern, wieder abbremsen müssen, habe sich somit noch keineswegs in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt. Der PKW des Beklagten habe sich dagegen im fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deswegen spricht gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges zunächst der Anscheinsbeweis des § 10 StVO, wonach für das Ein– und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen gelten. Komme es zu einem Unfall, sei zunächst von einem Verschulden des Einfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin in der Beweisaufnahme nicht entkräften können.

AG München, 322 C 14516/08


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.