Verkehrsunfallschadenregulierung: Sachverständigenkosten und merkantiler Minderwert sind vom gegnerischen Haftpflichtve

15.04.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3485 mal gelesen)
Die Sachverständigenkosten eines durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung – trotz Ankündigung der Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen – tragen. Zudem ist die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung auch zu erstatten.

Nach einem Verkehrsunfall machte die Klägerin gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Beklagte klageweise ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis geltend. Dabei stritten die Parteien über die Erstattung von Sachverständigengebühren und den merkantilen Minderwert am Fahrzeug der Klägerin.

1. Erstattung von Sachverständigenkosten

Das AG Erkelenz urteilte, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 380 € hat. Ohne Erfolg berief sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin einer sachverständigen Begutachtung durch die beklagte Versicherung selbst zugestimmt habe. Selbst wenn diese streitige Behauptung als wahr unterstellt würde, haben die Parteien hierdurch das Recht der Klägerin, einen eigenen Privatgutachter zu beauftragen, nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Geschädigter darf aus Gründen der Waffengleichheit selbst einen Sachverständigen beauftragen, auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung schon die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen angekündigt hat!

2. Merkantiler Minderwert/ Wertminderung

Ferner kann die Klägerin gemäß § 251 BGB die Zahlung einer nach Reparatur verbleibenden Wertminderung in Höhe von 200 € verlangen. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil späterer eventueller Ankäufer des Pkw, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Die Beklagte beruft sich vielmehr ohne Erfolg pauschal darauf, dass das Kfz zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre gewesen sei und daher eine Wertminderung ausscheiden müsse. Der BGH geht bei der Wertminderung jedoch nicht von einer starren Grenze für die Ablehnung der Wertminderung aus. Anhaltspunkte für die Ablehnung einer Wertminderung geben die Fahrleistung von über 100.000 km und das Fahrzeugalter von über 5 Jahren, weil Pkws dann im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr vorhanden sei. Wegen der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ist diese Faustformel aber im Einzelfall zu betrachten und ggf. zu korrigieren. Demnach ist aber jedenfalls bei einer Laufleistung unterhalb von 100.000 km, wie sie vorliegend mit 84.876 km im Zeitpunkt des Unfalls gegeben war, und eines Pkw-Alters nur knapp über 5 Jahren (Erstzulassung: 28.10.2002; Unfall: 17.12.2007), der pauschale Hinweis der Beklagten auf das Alter des Pkws nicht geeignet, die Annahme einer Wertminderung in Zweifel zu ziehen.

AG Erkelenz, 6 C 215/08

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.