Verrechnung von Urlaub im Arbeitsverhältnis mit der Freistellung

23.01.2014, Autor: Herr Christoph Quittnat / Lesedauer ca. 1 Min. (640 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst noch einmal klar gestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann mit Freistellungszeiten verrechnet werden können, wenn die Freistellung unwiderruflich geschehen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Wurden Sie nicht unwiderruflich freigestellt, behalten Sie Ihren Urlaub und können diesen dann am Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich als Urlaubsabgeltung ausbezahlt erhalten.