Versicherungsschutz auch bei tödlichem Verkehrsunfall /Übermüdung

10.01.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (302 mal gelesen)
Mit seinem Urteil vom 25.06.2014 legte das OLG Zweibrücken fest, dass einem Versicherungsnehmer auch dann Unfallversicherungsschutz zusteht, wenn es zu einem tödlichen Verkehrsunfall kommt, der möglicherweise nicht auf einer Grunderkrankung beruht, sondern auf eine natürliche Übermüdung zurückzuführen ist.

Gemäß § 7 Abs. VI S. 1 AUB 88 hat die Klägerin einen Anspruch auf die in dem Versicherungsvertrag des tödlich verunglückten Versicherungsnehmers geregelte Todesfallleistung.

Die beklagte Versicherung hat entgegen der Auffassung des LG keinen Nachweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses erbracht.

Im vorliegenden Fall war zu klären, ob es sich bei dem tödlichen Unfall des Versicherungsnehmers um einen Unfall handelte, der auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Denn § 21 Abs I der Versicherung regelt, dass in diesem Fall kein Versicherungsschutz besteht, sofern das Unfallereignis nicht versichert ist.

Laut der Einschätzung zweier unabhängiger Gutachter ist als Ursache für den Unfall eine Schlafapnoe wahrscheinlich. Hierfür sprechen vor allem das Vorliegen der typischen Risikofaktoren bei dem Unfallverursacher, wie zB. sein männliches Geschlecht, sein Alter zwischen 46 und 60 Jahren und das Übergewicht. Jedoch sei auch eine nicht ungewöhnliche, natürliche Übermüdung nicht auszuschließen. Die Herzerkrankung als Ursache sein hingegen unwahrscheinlich.
Die Ungewissheiten bei der Aufklärung der Unfallursache gehen zu Lasten der beklagten Versicherung.

Dem Antrag der beklagten Versicherung, den Hausarzt des Verunglückten als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Unfallverursacher an Atemnot litt, die für den Unfall ursächlich sein könnte, konnte das Gericht nicht stattgeben. Hierfür ist eine wirksame Schweigepflichterklärung erforderlich, die nicht vorlag.

Die entsprechende Klausel in den AVB der Versicherung, mit welcher der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss zur Schweigepflichtentbindung seiner Ärzte zugestimmt hat, ist unwirksam. Diese kommt einer unzulässigen Generalermächtigung nahe und trägt somit dem Recht des Versicherten auf informelle Selbstbestimmung nicht angemessen Rechnung.
Eine wirksame Entbindungserklärung kann die Versicherung aufgrund des tödlichen Unfalls auch nicht mehr erlangen. 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030-88681505