Versorgungsausgleich im Übergangsfall bei ruhend gestelltem Verfahren

Autor: RiOLG Frank Götsche, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2014
1. Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt werden.2. Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.3. Zur internen Teilung eines bei der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH) erworbenen betrieblichen Anrechts. (amtliche Leitsätze)

BGH, Beschl. v. 21.11.2013 - XII ZB 137/13

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Entsch. v. 7.2.2013 - 4 UF 205/10

FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2

Das Problem:

Auf den am 28.8.2009 bei Gericht eingegangenen und im Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der DFS (einer endgehaltsbezogenen Direktzusage) sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung. Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht mit Beschluss vom 31.8.2010 auf Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts des Versorgungsausgleichs durch Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG geregelt.

Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG haben die Eheleute vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abgetretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen ihre Rechtsanwälte beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das OLG hat die Vereinbarung gebilligt und antragsgemäß das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 1.7.2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5.7.2011 wieder aufzunehmen. Das OLG hat auf Grundlage des seit dem 1.9.2009 geltenden Rechts das bei der DFS bestehende Anrecht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfinde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DFS.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH bestätigt zunächst die Anwendung des seit dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dem stehe nicht entgegen, dass das übereinstimmend begehrte Ruhen des Verfahrens allein dem Zweck diente, die Geltung des seit 1.9.2009 geltenden Rechts herbeizuführen, um danach das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen. Wären die gesetzlichen Überleitungsvorschriften darauf zu überprüfen, ob sie im redlichen Sinne des von der Verfahrensordnung Gewollten herbeigeführt wurden, würde dies einerseits zu unzuträglichen Abgrenzungsproblemen führen und andererseits dem Grundanliegen des Gesetzes, wonach das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll, widersprechen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 85).

Unzulässig sei es dann aber, den Wertausgleich in Bezug auf einzelne Anrechte (hier: DFS sowie die private Lebensversicherung) nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durch interne Teilung vorzunehmen, während der Ausgleich anderer Anrechte durch Rentensplitting nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht bestehen bleibe. Geboten sei eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1.9.2009 geltenden oder nach früherem Recht. Sobald auch nur ein Anrecht nach neuem Recht auszugleichen ist, schlage der Rechtswechsel auf den gesamten Versorgungsausgleich durch.

Hinsichtlich der zeitratierlichen Bewertung der endgehaltsbezogenen Direktzusage des Anrechts bei der DFS führt der BGH insbesondere aus, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen seien, wenn sich solche Zeiten auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (BGH v. 22.1.1986 – IVb ZB 77/83, FamRZ 1986, 337 [340 f.]; v. 25.9.1991 – XII ZB 165/88, FamRZ 1991, 1416 [1417]; v. 15.1.1992 – XII ZB 112/90, FamRZ 1992, 791; v. 9.10.1996 – XII ZB 188/94, FamRZ 1997, 166 [167]). Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass § 45 VersAusglG den Begriff der „gleichgestellten Zeiten” nicht wie früher in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet, weiterhin (Erman/Norpoth, BGB, 13. Aufl., § 45 VersAusglG Rz. 9; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, 82).


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