Visum zum Nachzug des Vaters in spe zur schwangeren Mutter und dem ungeborenen Kind/zum Nachzug der schwangeren Mutter

29.08.2013, Autor: Herr Peter von Auer / Lesedauer ca. 9 Min. (5800 mal gelesen)
Schwangere Mütter haben schon vor Geburt des gemeinsamen Kindes unter den in folgendem Artikel genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachzug zum werdenden Vater in Deutschland.

In der umgekehrten Konstellation haben auch werdende Väter unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf Nachzug zu der schwangeren Mutter und zum werdenden Kind.

Einer schwangeren Antragstellerin steht auf Grund der vorgeburtlichen Wirkung des Art. 6 GG ( = Schutz von Ehe und Familie) ein Anspruch auf Erteilung eines Visum zur Familienzusammenführung zu dem werdenden in Deutschland lebenden Vater jedenfalls dann zu, wenn

(1) eine nach §§ 1595-1598 BGB wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt oder die Schwangere bereits zum Zeitpunkt der Zeugung mit dem Stammberechtigten verheiratet war und dieser folglich gemäß § 1592 BGB gesetzlich als Vater des werdenden Kindes gilt,

(2) die Schwangerschaft entweder bereits weit fortgeschritten ist oder eine Risikoschwangerschaft besteht und

(3) das Kind nach § 4 StAG als deutsches zur Welt kommen wird, weil entweder einer der beiden Elternteile deutscher Staatsangehöriger ist (§ 4 Abs. 1 StAG) oder ein ausländischer Elternteil sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt (§ 4 Abs. 2 StAG).

In der umgekehrten Situation – in welcher die Schwangere in Deutschland lebt und der Nachzug des werdenden Vaters zu dieser und dem ungeborenen Kind begehrt wird – besteht auf Grund der vorgeburtlichen Wirkung des Art. 6 GG – ebenfalls unter der Voraussetzung, dass der Vater gemäß § 1592 (Zeugung nach Eheschließung) bzw. nach §§ 1595 bis 1598 BGB (wirksame Vaterschaftsanerkennung) gesetzlich als Vater des Kindes gilt – gleichfalls ein Nachzugsanspruch, wenn das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 StAG erwerben wird.

(Der Frage, ob dies unter Umständen auch gilt, wenn das Kind nicht mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird in diesem Artikel nicht nachgegangen.)

Für die beiden hier behandelten Konstellationen kommen zwei Anspruchsgrundlagen in Frage:

Zum einen wird vertreten, dass bereits vor der Geburt des Kindes ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (= Anspruch auf Nachzug des Elternteils eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge) i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenhtG (= nationales Visum) entstehen kann.

Nach anderer Auffassung steht der Antragstellerin / dem Antragsteller infolge der Reduzierung des dort eingeräumten Ermessens auf Null – ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zum werdenden Vater / zu der Schwangeren und dem ungeborenen Kind aus § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG (= Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen für im Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich geregelte Zwecke) i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG (= nationales Visum) i.Vm. Art. 6 GG zur Seite.

Beide Auffassungen werden von unterschiedlichen Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin vertreten:

Die 14. Kammer des VG Berlin ist in einem Beschluss vom 10.08.2006 (A.Z.: VG 14 V 42.06) in einer Konstellation, in welcher die dortige Antragstellerin zunächst ein Visum zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland beantragt hatte und während des Visumverfahrens schwanger wurde, von der vorgeburtlichen Wirkung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgegangen. In dem dort entschiedenen Fall lag eine Vaterschaftsanerkennug, nicht aber eine Sorgerechtserklärung vor.

Das VG Berlin weist in dem Beschluss daraufhin, dass das erwartete Kind auf Grund der vorgeburtlichen Wirkung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 Abs. 4 BGB mit Geburt nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird und die – dort nichteheliche – Mutter nach § 1626 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 21 EGBGB personensorgeberechtigt sein wird und führt im Folgenden aus:

„Der Umstand, dass die Geburt z.Zt. noch nicht erfolgt ist, das Kind damit als Rechtspersönlichkeit noch nicht vollständig existent ist (zur partiellen Rechtsfähigkeit des nasciturus vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60 Aufl. 2001, § 1 Rn. 5 ff.) und z.Zt. einen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland tatsächlich nicht begründet hat, steht nach Ansicht des Gerichts einer Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht entgegen. Denn aus Art. 6 GG ergeben sich – jedenfalls wenn wie hier die Schwangerschaft weit fortgeschritten ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür existieren, dass es nicht zu einem erfolgreichen Abschluss der Schwangerschaft kommen wird – aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen, die bereits im Vorfeld der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 AufenthG einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel begründen.

In der neueren Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bevorstehende Geburt eines (auch nichtehelichen) Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen begründen kann. Das lässt sich aus Art. 6 Abs. 1, 2, 5 GG herleiten, der bei der Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften des Ausländerrechts zu berücksichtigen ist. […]
Dieser Schutz entfaltet nach Ansicht des erkennenden Gerichts insoweit Vorwirkungen, als die werdende Mutter Anspruch auf Hilfe und Beistand durch ihren Lebenspartner und der Lebenspartner Anspruch auf Begleitung der Schwangerschaft, jedenfalls in der Schlussphase, sowie Anspruch auf Teilnahme an der Geburt hat. Die formalistische Auffassung, dass erst durch die Geburt die Staatsangehörigkeit vermittelt wird, wird der Bedeutung des Art. 6 GG daher nicht gerecht; vielmehr muss bereits der voraussichtliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit binnen kurzer Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Geburt dem werdenden Kind und damit zwangsläufig auch der Schwangeren ein Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. insbes. Sächs. OVG, Beschluss v. 25. Januar 2006, NvwZ 2006, 613; VGH München, FamRZ 1992, 311 f.; VG Greifswald, NvwZ-RR 1995, 543; VG Oldenburg, InfAuslR 2003, 433; dies erwägend auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. April 2006, 2 M 82/06, juris).“


Das VG Berlin hat unter Berücksichtigung vorgenannter Ausführungen in dem Beschluss vom 10.06.2006 die Bundesrepublik Deutschland im Eilrechtsschutzverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung – unter Vorwegnahme der Hauptsache – verpflichtet, der dortigen Antragstellerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, da den Beteiligten andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Das VG Berlin nennt in der genannten Entscheidung folgende Nachteile:

Für die Antragstellerin und werdende Mutter, dass diese unter Verzicht auf den Beistand des werdenden Vaters unter – im Vergleich zu Deutschland – schlechteren Bedingungen entbinden müsste.

Bezüglich des werdenden deutschen Kindes betont das VG Berlin dessen Anspruch, in Deutschland unter der Inanspruchnahme des dortigen Versorgungsniveaus zur Welt zu kommen und in den ersten Lebenswochen- oder gar Monaten auf den spezifischen Erziehungsbeitrag des Vaters verzichten zu müssen.

Für den werdenden Vater erkennt das VG Berlin den ebenfalls nachträglich nicht rückgängig zu machenden Nachteil, dass er bei dem einmaligen Ereignis der Geburt seines Kindes nicht dabei sein kann und aller Wahrscheinlichkeit nach auch die ersten Lebenswochen oder -monate seines Kindes verpasst.

Das VG Berlin betont in diesem Zusammenhang, es sei

„ungewiss, ob Kind und/oder Antragstellerin zu 1. unmittelbar nach der Entbindung gesundheitlich zu einer Reise nach Deutschland überhaupt in der Lage sein werden […] Der nichteheliche Vater hat aber ein aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG folgendes Recht auf Umgang mit seinem Kind. Sein spezifischer Erziehungsbeitrag wird nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich, sondern hat eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Bei kleinen Kindern wiegt die – auch nur vorübergehende – Vereitelung der ernsthaften Lebensgemeinschaft besonders schwer (vgl. zum Vorstehenden etwa BverfG, NvwZ 2006, 682).“

Dem Beschluss des VG Berlin vom 06.03.2009 (A.Z.: 10 L 53.09) lag die umgekehrte Situation zugrunde, in welcher der werdende Vater ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen ungeborenen Kind beantragt hatte. Die 10. Kammer des VG Berlin vertrat hier – anders als die 14. Kammer in oben genannter Entscheidung – die Auffassung, dass § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor der Geburt des Kindes keinen Anordnungsanspruch vermittle, da dieser voraussetze, dass das Kind bereits geboren worden sei. Es wird aber – durch die Reduzierung des dort eingeräumten Ermessens auf Null – ein Nachzugsanspruch aus § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG anerkannt (= Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für im Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich genannte Zwecke). Auch hier wurde die Bundesrepublik Deutschland unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren verpflichtet, dem Ehemann und werdenden Vater ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. In der Entscheidung führt das VG Berlin aus:

„Der Antragsteller kann sich [...] mit Erfolg auf § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG berufen. Danach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Der Wunsch des Antragstellers, bei der Geburt des gemeinsamen Kindes zugegen zu sein und seiner Ehefrau beistehen zu können, stellt einen nicht im Aufenthaltsgesetz geregelten Aufenthaltszweck dar. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt - wie ausgeführt - voraus, dass das Kind bereits auf der Welt ist. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berücksichtigt nicht die Beziehung zu einem kurz vor der Geburt stehenden Kind. Ein begründeter Fall liegt ebenfalls vor. Die Erteilung des Aufenthaltstitels erscheint sachlich gerechtfertigt (vgl. dazu Hailbronner a. a. O. § 7 Rz. 17). Der Schutzbereich des Grundrechts in Art 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, umfasst sowohl die Beziehung des Antragstellers zu seiner kurz vor der Entbindung stehenden Ehefrau wie auch - damit notwendig und unmittelbar einhergehend - seine Beziehung zu seinem kurz vor seiner Geburt stehenden Kind. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geburt eines Kindes um ein - bezogen auf das einzelne Kind - einmaliges und nicht wiederholbares Ereignis im Leben sowohl einer Mutter wie eines Vaters handelt.

Das der Antragsgegnerin in dieser Norm eingeräumte Ermessen hat sich im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung auch dahin verdichtet, dass allein die Erteilung des Visums an den Antragsteller als ermessensfehlerfreie Ausübung des Ermessens in Betracht kommt. Zwar gewährt Art 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, ist aber bei der Ausübung des Ermessens zwingend einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass - zusätzlich zu dem in diese Erwägungen einzustellenden, oben ausgeführten Schutzbereich des Grundrechts - hinzukommt, dass der Antragsteller mit der Geburt des dann deutschen Kindes unmittelbar einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erwirbt. Dies stellt auch die Beigeladene zu 1. nicht in Abrede, sondern erklärt vielmehr, nach der Geburt des Kindes die Zustimmung zur Visumserteilung erteilen zu wollen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände entspräche es nicht dem aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden staatlichen Schutzauftrag, dem Antragsteller die Einreise zur Geburt seines Kindes zur verwehren. Vielmehr erschiene das Fernhalten des Antragstellers von der Geburt als bloße Schikane. Diesem Recht des Antragstellers lässt sich schließlich auch nicht die - statistisch denkbare - Möglichkeit entgegenhalten, dass das Kind die Geburt nicht überlebt. Denn für diesen Fall ist in Ansehung des staatlichen Schutzauftrags zu berücksichtigen, dass dann die Ehefrau des Antragstellers gerade und in besonderem Maße seiner Anwesenheit und seines Beistands bedarf.

Dem Antragsteller steht schließlich ein Anordnungsgrund zur Seite, da nach Auskunft des H. Klinikums Krefeld die deutsche Ehefrau des Antragstellers voraussichtlich zwischen dem 14. März 2009 und dem 6. April 2009 entbinden wird. Dem Antragsteller droht damit der Nachteil, bei der Geburt seines Kindes nicht anwesend sein und seiner Ehefrau nicht beistehen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2009 - VG 10 L 11.09 V -). Diesem Nachteil stehen irgendwelche vergleichbaren Nachteile der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen zu 1. nicht gegenüber.“


Folgendes ist in Bezug auf Risikoschwangerschaften abschließend hervorzuheben:

Auch wenn in Fällen von Risikoschwangerschaften anders als in den vorgenannten Entscheidungen des VG Berlin die Entbindung noch nicht nicht kurz bevorsteht, wird der Nachzug gleichwohl umgehend zu ermöglichen sein:

Denn auf Grund einer Risikoschwangerschaft sind werdende Mütter regelmäßig besonders und auch bereits in einem frühzeitigen Stadium der Schwangerschaft auf die Unterstützung ihres Ehemannes bzw. des werdenden Vaters angewiesen. Auch besteht in Fällen von Risikoschwangerschaft oftmals die Gefahr einer vorzeitigen Geburt, so dass hier nicht von dem errechneten bzw. regulären Entbindungstermin ausgegangen werden kann.

Die Gefahren einer frühzeitigen Geburt und der sich aus dieser ergebenden besonderen Unterstützungsbedürftigkeit werdender Mutter in Fällen von Risikoschwangerschaft werden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit – in Verfahren, in denen es um die Einhaltung der Visumvorschriften zum Familiennachzug bzw. um die Erteilung einer Duldung an werdende Väter ging – stets berücksichtigt.

So hat etwa das Sächsische OVG in einem Beschluss vom 25.01.2006 (A.Z.: 3 BS 274/05) ausgeführt, dass zwar regelmäßig für vorgeburtliche Schutzwirkungen des Art. 6 GG die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung sowie das nahe Bevorstehen des Entbindungszeitpunkts, der Erwarten lässt, dass ein Familiennachzug unter Einhaltung der Visumvorschriften nicht mehr in Betracht kommt, zu fordern sind. Das Gericht betont in dem Beschluss aber:

„In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Schutzverpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NvwZ-Beilage I 1/2000, S. 11). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher, als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft.“

Nichts anderes kann gelten, wenn es nicht wie in vorgenannter Entscheidung um die Aussetzung der Abschiebung eines werdenden Vaters, sondern um den Nachzug der in Risikoschwangerschaft befindlichen werdenden Mutter oder – in umgekehrter Konstellation – um den Nachzug des werdenden Vaters zu der in Risikoschwangerschaft befindlichen Mutter im Rahmen eines Visumverfahrens geht.


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