Vollstreckung von Rundfunkgebühren

18.07.2016, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 3 Min. (458 mal gelesen)
Vollstreckung von Rundfunkgebühren
ARD, ZDF und Deutschlandradio machen Ernst

Trotz der Reform der Rundfunkgebühren (früher GEZ) sorgt dieses Thema in der Bevölkerung weiterhin für großen Unmut. Dieses liegt nicht zuletzt an der Tatsache, dass mit der Gebührenreform im Jahre 2013 den Landesrundfunkanstalten einmalig die Möglichkeit eingeräumt wurde einen Datenabgleich mit den Daten aller Einwohnermeldeämter vornehmen zu können. Damit verfügen die Rundfunkanstalten über aktualisierte Datensätze und können damit so manchen bis dato unentdecken "Schwarzseher" aufspüren. Und so bekommt manch einer Post vom Beitragsservice aus Köln, mit der er nicht gerechnet hat und mit der er gegebenenfalls erst einmal nichts anzufangen weiß.

Wer muss Rundfunkgebühren entrichten?
Rechtsgrundlage für die Rundfunkgebühren ist der Rundfunkbeitragsstaastvertrag. Hinsichtlich etwaige Zahlungsverpflichtung gilt der Grundsatz: „Eine Wohnung, ein Beitrag“. Für Privatpersonen bedeutet dieser Grundsatz, dass pro Wohnung monatlich ein Rundfunkbeitrag von 17,50 EUR (Stand: 01.04.2015) zu entrichten ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Fernseher, Radiogeräte, Computer oder sonstige Empfangsgeräte dort aufgestellt sind. Für Wohngemeinschaften reicht es aus, wenn nur ein Mitglied sein Rundfunkgerät angemeldet hat. Auch Unternehmer müssen einen Rundfunkbeitrag abführen, unabhängig davon, ob sie bereits als Privatperson eine Rundfunkgebühr zahlen. Die Höhe des Rundfunkbeitrages für Unternehmen richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten und der dort beschäftigten Personen. So zahlen Unternehmen mit bis zu acht Beschäftigten auf ihrer Betriebsstätte eine Rundfunkgebühr von 5,83 EUR pro Monat (Stand 01.04.2015). Diese Regelung soll vor allem Kleinunternehmern und Selbstständigen zugute kommen. Aber mit wachsener Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte steigt die Höhe des Rundfunkbeitrages an. Auch haben Unternehmer folgendes zu beachten: Für nicht nur privat genutzte Kraftfahrzeuge berechnet die GEZ eine monatliche Rundfunkgebühr von 5,83 EUR (Stand: 01.04.2015). Aber sollte der Unternehmer bereits einen Beitrag für seine Betriebsstätte entrichtet, so ist der Beitrag für das erste, gewerblich genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes weitere Fahrzeug fällt dann wieder eine Rundfunkgebühr in der benannten Höhe an.

Gibt es die Möglichkeit einer Befreiung von der Zahlungsverpflichtung?
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält Möglichkeiten der Befreiung. So müssen Privatpersonen, die Sozialhilfe, eine Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beziehen, keine Rundfunkgebühren bezahlen. Für Unternehmer, die im Hotelgewerbe tätig sind oder Ferienwohnungen vermieten, sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Zahlung einer reduzierten Rundfunkgebühr vor. Um in den Genuss von etwaigen Vergünstigungen oder einer Befreiung zu kommen ist es wichtig, die Befreiungsgründe umgehend dem Beitragsservice in Köln schriftlich mitzuteilen.

Welche Möglichkeiten gibt es, gegen das Zahlungsverlangen juristisch vorzugehen?
Sobald sie Post vom Beitragsservice erhalten haben, wissen sie, dass sie den Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Die Rundfunkbeiträge werden immer quartalsweise abgerechnet. Sofern sie der Auffassung sind keine Rundfunkbeiträge bezahlen zu müssen, sollten Sie auf das Schreiben des Beitragsservices reagieren und ihre Gründe gegenüber der Einrichtung geltend machen. Auf jeden Fall sollte dieses schriftlich geschehen. Um später den Nachweis führen zu können, dass sie mit dem Beitragsservice korrespondiert haben, sollten sie ihr Schreiben als Einschrieben mit Rückschein versenden. Spätestens wenn sie ein Schreiben erhalten, dass in der Überschrift das Wort "Bescheid" enthält und auf dessen Rückseite eine sogenannte "Rechtsbehelfsbelehrung" abgedruckt ist, sollten sie handeln und gegen diesen Bescheid einen Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich gegenüber der im Bescheid benannten Landesrundfunkanstalt, z.B. Norddeutscher Rundfunk, erhoben werden. Sollten sie die Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen, so wird der Bescheid bestandskräftig, d.h. juristisch grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Sofern ihrem Widerspruch seitens der zuständigen Landesrundfunkanstalt dann nicht stattgegeben wird, müssten sie den Weg zum Gericht beschreiten. Bekanntlich steht der Teufel im Detail. Um seine juristischen Möglichkeiten realistisch abschätzen zu können, sollte mit Erhalt eines Bescheides ein Rechtsanwalt um Rat gefragt werden. Eine anwaltliche Beratung kann hier Klarheit bringen. 

Können Rundfunkbeiträge vollstreckt werden?
Beitragsschuldner, die gar nicht oder juristisch erfolglos gegen eine Zahlungsaufforderung des Beitragsservices vorgegangen sind, müssen früher oder später mit Post vom Gerichtsvollzieher rechnen. Die jeweiligen Landesrundfunkanstalten sind mittlerweile dazu übergegangen ausstehende Rundfunkbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Neben den noch offenen Rundfunkbeiträgen treten Mahngebühren, Säumniszuschläge und eine Pfändungsgebühr zu den geltend gemachten Forderungen hinzu, so dass sich der zu vollstreckende Betrag deutlich erhöhen dürfte. Die Zwangsvollstreckung erfolgt im Wege des sogenannten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Dabei treiben die zuständigen Landesrunkfunkanstalten die geschuldeten Beiträge nicht selber ein, sondern bedienen sich den jeweiligen Vollstreckungsbehörden der Gemeinden / Städte, in der der Beitragsschuldner wohnt. Der säumige Schuldner erhält also Post von seiner Kommune. Spätestens im Stadium der Zwangsvollstreckung ist es anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Zwangsvollstreckung ist ein sehr strenges förmliches Verfahren. Das Vorliegen eines formellen Mangels kann die Zwangsvollstreckung bereits aus diesem Grund unzulässig machen. Nicht zuletzt deswegen sind aktuell mehrere gerichtliche Verfahren in diesem Bereich anhängig. Eine abschließende gerichtliche Klärung steht noch aus.


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