Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf

08.04.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (276 mal gelesen)
Bei rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Die meisten dieser Verträge können auch heute noch widerrufen werden.

„Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann unbürokratisch und kostenlos geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Durch die derzeit niedrigen Zinsen können Verbraucher bei einem Widerruf ihres Darlehens bares Geld sparen. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann nicht nur zu deutlich günstigeren Zinskonditionen umgeschuldet werden, sondern in der Regel muss die Bank dann auch eine Nutzungsentschädigung zwischen 2,5 und 5 Prozent über dem Basiszinssatz zahlen.

Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank oder Sparkasse ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hat. Hat das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Dadurch konnten Altverträge ursprünglich ewig widerrufen werden. Durch eine Gesetzesänderung erlischt dieses Widerrufsrecht allerdings am 21. Juni 2016. Verbraucher sollten daher zügig handeln.

Zwar gibt es typische Zeichen für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, wie etwa nicht eindeutige Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Dennoch ist es für den Verbraucher nur schwer zu erkennen, ob die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. In der Regel ist dies der Fall, wenn sie inhaltliche oder formale Abweichungen von der Musterbelehrung vorgenommen hat. „Ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann aber kostenlos überprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Dann sollte der Widerruf rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 21. Juni 2016 gegenüber der Bank erklärt werden.

„Es ist davon auszugehen, dass die Bank den Widerruf nicht anerkennen wird. Doch ihren Argumenten, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei oder das Widerrufsrecht verwirkt bzw. treuwidrig ausgeübt worden sei, haben diverse Gerichte längst eine Absage erklärt. Daher sollten Verbraucher hartnäckig bleiben und ein anwaltliches Schreiben kann die Kooperationsbereitschaft der Banken schon deutlich erhöhen“, weiß Rechtsanwalt Kanz aus Erfahrung. Schaltet die Bank immer noch auf stur, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden. „Häufig ist aber eine außergerichtliche Lösung möglich“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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