Vorzeitige Angebotsbeendigung auf eBay

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2015
Die vorzeitige Beendigung einer Auktion auf eBay bedarf nach den eBay-AGB immer eines berechtigten Grunds. Die an die AGB anknüpfenden erläuternden Hinweise stehen hierzu nicht im Widerspruch, sondern regeln die Abwicklung einer berechtigten Beendigung. Das Fernabsatzrecht erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt sind.

BGH, Urt. v. 10.12.2014 - VIII ZR 90/14

Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urt. v. 26.2.2014 - 12 U 336/13
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.1.2013 - 7 O 6876/12

BGB §§ 133, 157, 280 Abs. 1, 3, 283, 312b Abs. 1 Satz 1 a.F.

Das Problem

Der Verkäufer bot im Rahmen einer Auktion über die Plattform eBay ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € mit einer Laufzeit von zehn Tagen an. Der Käufer nahm das Angebot als einziger Bieter zum Startpreis an. Im Anschluss beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen eBay-AGB enthielten widersprüchliche bzw. zumindest unklare Regelungen und Hinweise zur Möglichkeit einer vorzeitigen Angebotsbeendigung. Der Käufer zahlte den Preis von 1 € und verlangte Schadensersatz in Höhe des Werts des Aggregats von 8.500 €, nachdem der Verkäufer dieses zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte.

Die Entscheidung des Gerichts

Anders als die Vorinstanz bejahte das OLG Nürnberg das Zustandekommen eines Kaufvertrags und sprach dem Käufer den Schadensersatzanspruch zu. Diese Beurteilung bestätigte der BGH.

Gründe rechtmäßiger Angebotsbeendigung: Nach den hier anwendbaren Regelungen der AGB (§§ 9 Nr. 11, 10 Nr. 1 Satz 2 eBay-AGB a.F.) komme ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch Annahme des Angebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Verkäufer sei „gesetzlich dazu berechtigt” gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Das Verkaufsangebot sei insoweit dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme stehe (BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, CR 2011, 608 m. Anm. Küppers; Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, CR 2014, 194). Diese Berechtigung beschränke sich nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB, sondern erfasse auch die von eBay erlaubten Beendigungsgründe, wie etwa den unverschuldeten Verlust eines Artikels. In Ermangelung eines solchen Beendigungsgrunds sei der Verkäufer nicht berechtigt gewesen, die Auktion vorzeitig zu beenden.

Auslegung der AGB: An dem Erfordernis eines solchen Beendigungsgrunds änderten auch die an die AGB anknüpfenden „Weiteren Informationen” nichts. Zwar finde sich dort der Hinweis „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.” Schon die Überschrift verdeutliche aber, dass es sich hier nur um erläuternde Hinweise zu den in den AGB aufgestellten rechtlichen Anforderungen handle und diese hierdurch nicht wieder außer Kraft gesetzt werden sollten. Bei der gebotenen Gesamtschau der streitgegenständlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Durchschnittskunden sei darauf abzustellen, dass es sich bei dieser Regelung lediglich um einen Hinweis zur Abwicklung einer (berechtigten) vorzeitigen Angebotsbeendigung handle. Die Hinweise unterschieden erkennbar zwischen dem rechtlichen „Dürfen” („In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden ...”) und dem tatsächlichen „Können” („Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.”) hinsichtlich der Abwicklung einer berechtigten Angebotsrücknahme über den hierfür von eBay zur Verfügung gestellten Programmablauf. Auch bestehe kein unauflösbarer Widerspruch zwischen AGB und den erläuternden Hinweisen.

Keine Anwendung des Fernabsatzrechts: Ob der Verkäufer das Aggregat im Rahmen eines privaten Freundschaftsdiensts angeboten habe sei irrelevant, da er es in seiner Eigenschaft als Autohändler jedenfalls im eigenen Namen verkauft habe und dies mithin seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sei (§ 14 BGB). Selbst bei einem Verbrauchergeschäft auf Seiten des Verkäufers stehe diesem kein Widerrufsrecht bzgl. seines Angebots zu, da das Fernabsatzrecht auf Warenlieferungen durch Verbraucher nicht anwendbar sei. Erfasst seien nur solche Verträge, an denen eine Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt sei. Dies folge aus dem Gesetzeszweck, der Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf schützen wolle. Dieses Verständnis habe im Übrigen auch Eingang in § 312 Abs. 1 BGB gefunden, wonach das Fernabsatzrecht nur auf Verbraucherverträge anzuwenden sei, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hätten.


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