Vulgäre „Beamtenbeleidigung“ – kein Schmerzensgeld laut LG Oldenburg

12.11.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (807 mal gelesen)
Wer einen Polizeibeamten in vulgärer Weise beleidigt, muss dem betroffenen Polizisten nicht zwangsläufig ein Schmerzensgeld zahlen.

Wer einen Polizeibeamten in vulgärer Weise beleidigt, muss dem betroffenen Polizisten nicht zwangsläufig ein Schmerzensgeld zahlen. Dies entschied das Landgericht Oldenburg zuungunsten eines Beamten (Az.: 5 S 595/12).


Gericht sah keine schwerwiegende Beleidigung

Im der Entscheidung zugrundeliegendem Fall war ein alkoholisierter Radfahrer von einem Polizeibeamten zur Blutentnahme mit auf die Dienststelle genommen worden. Währenddessen beschimpfte der Mann den Polizisten mit Ausdrücken wie "Wichser", "Scheiß Bullenschwein", "Arschwichser" und "dummes Arschloch".

Der Polizeibeamte sah sein Persönlichkeitsrecht durch diese Äußerungen verletzt und verlangte vom Radfahrer, bei dem 1,49 Promille festgestellt wurden, ein Schmerzensgeld. Entgegen der Rechtsprechung anderer Gerichte jedoch stellte das LG Oldenburg fest, dass die Beleidigungen wie „Scheiß Bullenschwein“ oder „dummes Arschloch“ nicht gegen die eigentliche Person des Polizeibeamten, sondern eher gegen dessen Eigenschaft als Polizeibeamter gerichtet gewesen seien.

Dies jedoch milderte den Richtern zufolge die Intensität der Beleidigungen: Sie waren ihrer Ansicht nach nicht mehr schwerwiegend genug, um einen Schmerzensgeldanspruch des Beamten zu rechtfertigen. Im Endeffekt habe sich nur ein betrunkener Tatverdächtiger unangemessen über eine polizeiliche Maßnahme beschwert, ohne allerdings den Beamten in seiner Eigenschaft als Mensch zu beleidigen.


Geldstrafe für Beklagten – andere Gerichte urteilen differenziert

Die Entscheidung des Landgerichts stellt natürlich keinen Freifahrtschein für Beleidigungen Beamten gegenüber dar. Abgesehen von der zivilrechtlichen Forderung des Beamten gegen den Radfahrer hatte dieser durch seine Äußerungen nämlich zudem den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Hierfür wurde er dann auch per Strafbefehl zur Zahlung einer Geldstrafe von 800 € verurteilt.

Auch ist festzuhalten, dass andere Gerichte in ähnlichen Situationen dem oder der beleidigten Beamten/Beamtin ein Schmerzensgeld zugesprochen haben.
Nichtsdestotrotz bleibt mit dem neuerlichen Urteil die Chance für Beklagte, entsprechenden Forderungen aus dem Wege gehen zu können.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht