Wechselnde Höhe des Weihnachtsgeldes: Was darf der Arbeitgeber?

24.04.2013, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (1062 mal gelesen)
Eine Klausel, wonach der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachtsgeldes jährlich neu festsetzen kann, ist wirksam.

In einem Urteil vom 16.01.2013 (10 AZR 26/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass in Arbeitsverträgen per entsprechender Klausel die Höhe des jeweiligen Weihnachtsgeldes variabel vom Arbeitgeber festgelegt werden darf. So kann ein Arbeitgeber jährlich wechselnd bestimmen, in welcher Höhe er Weihnachtsgratifikationen gewährt.


Zuwendung in jährlich wechselnder Höhe

Der Kläger – in diesem Fall der Arbeitnehmer – war von 1995 bis 2012 bei der Beklagten (Arbeitgeber), die ein Unternehmen für Maschinenbau betreibt, als Zerspannungsmechaniker tätig. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber die Höhe der Weihnachtsgratifikation jährlich festlegen kann. Der Arbeitnehmer sollte ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten 50 %, ab zwölf Monaten 100 % der Zuwendung erhalten. Der Arbeitgeber senkte die Höhe des Weihnachtsgeldes im Lauf der Jahre stetig ab. In den Jahren 2009 und 2010 wurde wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage überhaupt keine Weihnachtsgratifikation gezahlt. Der Arbeitnehmer forderte vom Unternehmen die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2007 bis 2010 in Anlehnung an tarifliche Vorschriften der Metallbranche. Er trug vor, dass die Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei und damit die branchenübliche Regelung der Metallindustrie Anwendung finde.
Der Fall ging durch die Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Arbeitnehmer letztendlich unterlag.


Leistungsbestimmung nach „billigem Ermessen“

Das BAG entschied: Eine Klausel, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gewährt, jedoch keine Angabe zu der Höhe des Anspruchs enthält, entspricht einem berechtigten Bedürfnis des Wirtschaftslebens und ist nicht von vornherein unangemessen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes darf vom Arbeitgeber „nach billigem Ermessen“ festgesetzt werden.
Arbeitgeber können die Chance nutzen, die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträge entsprechend dieser Rechtsprechung anzupassen, um im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens nicht zusätzlich durch hohe Weihnachtsgeldforderungen belastet zu werden.


Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht