Wechselseitiger Auskunftsanspruch der Eltern bei Unterhaltspflicht ggü. volljährigem Kind

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2013
Sind beide Eltern gegenüber ihrem gemeinsamen volljährigen Kind barunterhaltspflichtig, kann als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung ein unmittelbar aus § 242 BGB herzuleitender wechselseitiger Anspruch auf Auskunftserteilung bestehen. Ein solcher Auskunftsanspruch ist jedoch dann zu verneinen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil im Hinblick auf ein bereits gegen das Kind selbst eingeleitetes Abänderungsverfahren nicht auf eine direkte Auskunft durch den anderen Elternteil angewiesen ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2012 - II-6 UF 49/12

Vorinstanz: AG Paderborn, Entsch. v. 7.3.2012 - 81 F 29/12

BGB §§ 242, 1603 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1, 1605

Das Problem:

Der Antragsteller (Ast.) und die Antragsgegnerin (Ag.) sind die geschiedenen Eltern des am 24.12.1993 geborenen Sohnes U., zu dessen Gunsten aus der Zeit seiner Minderjährigkeit ein Unterhaltstitel gegen den Ast. existiert. Mit Schriftsatz vom 11.1.2012 hat der Ast. die Ag. zur Berechnung der beiderseitigen Haftungsanteile am Volljährigenunterhalt auf Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen ihres neuen Ehemanns in Anspruch genommen. In einem früheren, bereits unter dem 13.10.2011 gegenüber dem Sohn U. selbst eingeleiteten Abänderungsverfahren hatte der Ast. die Herabsetzung und ab dem Monat der Volljährigkeit den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht. Das AG hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen, da dieser bereits erfüllt worden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ast.

Die Entscheidung des Gerichts:

Nachdem das AG während des Beschwerdeverfahrens in dem Parallelverfahren dem Abänderungsantrag des Ast. stattgegeben und festgestellt hatte, dass der Ast. ab dem Monat der Volljährigkeit (12/2011) seinem Sohn U. keinen Unterhalt mehr schuldet, haben die Beteiligten das Auskunftsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das OLG hat sodann im Rahmen seiner nur noch zu treffenden Entscheidung über die Kosten festgestellt, dass dem Ast. unter den vorliegend gegebenen Umständen von Anfang an kein Auskunftsanspruch, welcher allein auf § 242 BGB gestützt werden könne, gegen die Ag. zugestanden habe. Mit Blick auf das bereits vor dem Auskunftsverfahren gegen den Sohn selbst eingeleitete frühere Abänderungsverfahren und den aus der Zeit seiner Minderjährigkeit stammenden Unterhaltstitel habe U. nach Eintritt seiner Volljährigkeit darlegen und beweisen müssen, dass sein Unterhaltsanspruch fortbesteht und welche konkrete Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt. Bei dieser Konstellation sei ein in einem gesonderten Verfahren gegen die Ag. geltend gemachter direkter Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 242 BGB nicht mehr gegeben. Es entspreche daher billigem Ermessen, dem Ast. die gesamten Kosten des Auskunftsverfahrens 1. und 2. Instanz aufzuerlegen.


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