WEG: Prozesskostenbeteiligung trotz gewonnenem Prozess?

24.05.2014, Autor: Herr Thomas Emmert / Lesedauer ca. 2 Min. (376 mal gelesen)
"Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht."

Leitsatz BGH, Urt. v. 04.04.2014 - V ZR 168/13

Eine WE-Gemeinschaft machte gegen einen Eigentümer Zahlungsansprüche wegen einer beschlossenen Sonderumlage geltend, verlor den Prozess jedoch und musste die Verfahrenskosten tragen. In der nachfolgenden Jahresabrechnung wurden die Kosten dieses Rechtsstreits anteilig auf alle Eigentümer und damit auch auf den Eigentümer verteilt, der den vorangegangenen Prozess gewonnen hatte. Dieser focht u.a. den Beschluss über die Jahresumlage an. Er begründete dies damit, dass die Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits nicht auf ihn umgelegt hätten werden dürfen, da er diesen Prozess gewonnen habe und die Kosten der klagenden WEG auferlegt worden seien.

Der BGH sieht dies in seiner Entscheidung vom 04.04.2014 - V ZR 168/13 anders. Bei den Verfahrenskosten handelt es sich um Kosten der Ve4rwaltung i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligen müssen. Ein Freistellungsanspruch des im Prozess obsiegenden Eigneütmers kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich um Verfahrenskosten aus einem Prozess handelt, in dem die WEG gemeinschaftliche Beitrags- oder Schadensersatzansprüche verfolgt hat. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 8 WEG.

Die Brisanz dieser Entscheidung zeigt sich v.a. dann, wenn in kleinen WE-Gemeinschaften Prozesse mit hohen Streitwerten und damit entsprechend hohen Verfahrenskosten geführt werden. Hier fällt der auf den eigentlich obsiegenden Eigentümer umzulegende Anteil dann entsprechend hoch aus. Ob der obsiegende Eigentümer den auf ihn entfallenden Kostenanteil dann wieder bei seiner Rechtsschutzversicherung geltend machen kann, ist hoch zweifelhaft, da er nicht aufgrund des Ausgang des Prozesses, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kostentragung verpflichtet ist.


RA Thomas Emmert
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigenmtumsrecht
Bismarckplatz 9
93047 Regensburg
E-Mail: emmert@ra-emmert.de
Web: www.ra-emmert.de