Wenn der Betriebsprüfer zweimal klingelt

30.03.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (206 mal gelesen)
Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens

Eine Betriebsprüfung ist zunächst einmal nichts Außergewöhnliches.

 

Die allgemeine steuerliche Außenprüfung (auch Betriebsprüfung genannt) findet außerhalb der Räumlichkeiten des Finanzamtes statt, überwiegend vor Ort bei den betroffenen Unternehmen.

 

Je nach Größe des Unternehmens findet eine Betriebsprüfung regelmäßig statt.

 

Im Schnitt ist der Betriebsprüfer bei Großbetrieben alle vier Jahre, bei Mittelbetrieben alle 14 Jahre, bei Kleinbetrieben alle 26 Jahre und bei Kleinstbetrieben alle 92 Jahre, so eine Statistik des Bundesfinanzministeriums für das Jahr 2009.

 

Nach der schriftlichen Prüfungsanordnung geht es auch schon los.

 

Während einer laufenden Betriebsprüfung auf Veranlassung der Betriebsprüfer jederzeit ein Steuerstrafverfahren wegen einer vermuteten Steuerhinterziehung eröffnet werden kann.

 

Sollte der Betriebsprüfer also einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerstraftat haben (gilt auch hinsichtlich Dritter), wird der Betriebsprüfer nach § 10 BpO verpflichtet, die für die Steuerstraftat zuständige Stelle (die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Steuerfahndung) unverzüglich zu unterrichten, die Betriebsprüfung zu unterbrechen und den Geprüften zu belehren!

 

Diese drei Punkte sind sehr wichtig und werden in der Praxis nicht unregelmäßig falsch ausgeführt.

 

Die Unterbrechung ist nur ein Indiz dafür, dass wahrscheinlich etwas nicht stimmt. Die Belehrung ist hingegen ein absolutes Muss. Der Steuerpflichtige ist vom Betriebsprüfer darüber zu belehren, dass er hinsichtlich der Ergebnisse der Betriebsprüfung, die auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet ist.

 

An dieser Stelle wird es kompliziert. Es besteht die Besonderheit, dass nun ein steuerrechtliches Verfahren läuft und ein strafrechtliches Verfahren angelaufen ist. Strafrechtlich hat der Beschuldigte das Recht zum Schweigen haben, während er steuerrechtlich zur Mitwirkung verpflichtet ist.

 

Das „strafrechtliche Schweigen“ darf im Strafrecht niemals negativ für den Beschuldigten ausgelegt werden. Das „steuerrechtliche Schweigen“ hingegen berechtigt den Betriebsprüfer beispielsweise zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 AO da der Geprüfte seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

 

Ein Zugeständnis an die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit erfolgt aus dem Steuerrecht heraus allein dahingehend, dass die steuerlichen Mitwirkungspflichten nach Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfen. Freilich keine ausreichende Hilfe.

 

Die mögliche Bestrafung eines Bürgers war dem Gesetzgeber nicht so wichtig wie das steuerrechtliche Mehrergebnis. Dieses muss wohl in jedem Fall möglich sein. Koste es was es wolle.

Der Beschuldigte muss sich also entscheiden, ob er lieber die Schätzung durch die Betriebsprüfung vermeiden will und Mitwirkt oder ob er schweigt und somit eventuell eine negative Auswirkung in dem Steuerstrafverfahren vermeiden zu können.

 

Ob nun eine Schätzung Nachteile oder Vorteile mit sich bringt und wie sich diese Entscheidung auf das Strafverfahren auswirkt, kann nur ein hochqualifizierter Berater prüfen und somit dem Beschuldigten bestmöglich helfen.