Wer den Schaden hat ...

04.04.2008, Autor: Herr Michael Liskewitsch / Lesedauer ca. 2 Min. (2425 mal gelesen)
Anmerkungen zur Regulierung von Verkehrsunfällen

Nach einem Schadensereignis (Verkehrsunfall oder auch jeder andere Schadenfall) stellt sich die Frage, wie die eigenen Ansprüche am effektivsten und erfolgreichsten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Nicht nur aus unserer Erfahrung ist zunächst einmal Vorsicht geboten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung unverzüglich, meist schon innerhalb von 48 Stunden nach der Schadenmeldung, die komplette Regulierung des Schadens in Aussicht stellt. Dieses von den Versicherern genannte „aktive Schadenmanagement“ führt oftmals dazu, dass die berechtigten Ansprüche des Geschädigten nicht hundertprozentig erfüllt werden und eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens nicht erfolgt.
Nach einem Verkehrsunfall kann sich regelmäßig die Frage stellen, nach welcher Methode der Schaden abgerechnet werden soll, denn in jedem Einzelfall ist eingehend zu prüfen, ob konkret aufgrund der Reparaturrechnung oder eben fiktiv auf Basis des Schadengutachtens abzurechnen ist. Bereits eine derartige Entscheidung kann bares Geld wert sein. Gerade im Rahmen der Regulierung von Sachschäden bleiben diverse Schadenspositionen, die den Betroffenen regelmäßig (und leider sogar manchem Rechtsanwalt) unbekannt sind, unberücksichtigt bzw. werden nicht vollumfänglich erstattet, wie z.B. Unkostenpauschalen, Benzinpauschalen etc. Teilweise ist zu verzeichnen, dass die Versicherer mit fehlerhaften Argumentationen Zahlungen verweigern, was wiederholt z.B. bei der Erstattung sog. Verbringungskosten und UPE-Zuschläge festzustellen ist. Probleme ergeben sich zudem bei der Abrechnung von Mietwagenkosten (siehe hierzu auch den Newsletter Nr.6 zu den Unfallersatzersatztarifen), Nutzungsausfall sowie der Erstattung der Mehrwertsteuer sowie der Gutachterkosten (Streit kann z.B. darüber bestehen, ob die Beauftragung eines Gutachters tatsächlich notwendig und damit erstattungsfähig war und ist). Oftmals lohnt bereits in diesem Zusammenhang eine frühzeitige Konsultation ihres Rechtsanwaltes zur rechtzeitigen und richtigen Weichenstellung. Im Zusammenhang mit Personenschäden erweist sich naturgemäß die Bezifferung von Schmerzensgeld (beispielsweise nach einem erlittenen Schleudertrauma) sowie des (wenig bekannten) Haushaltsführungsschadens einschließlich der hierzu notwendigen Begründung dieser Ansprüche als schwierig. Mit besonderer Vorsicht sollte geprüft werden, ob das Angebot des Versicherers zu einem Abfindungsvergleich anzunehmen ist, da damit in aller Regel die Geltendmachung eines weiteren Schadens zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist.
Besondere Bedeutung erlangen auch die Fälle, in denen ein Mitverschulden des Geschädigten eine Rolle spielt, da hier der Schaden nach Haftungsquoten verteilt wird, wobei wiederum das Quotenvorrecht zu berücksichtigen sein kann. Über das weithin unbekannte Quotenvorrecht und dessen besondere Vorteile bei der Regulierung wird von den Versicherern kaum einmal aufgeklärt.
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass die Kosten eines Rechtsanwaltes stets vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu tragen sind.