Werbeangabe „Vitamine GESUND” für Rotbuschtee

Autor: RA Philipp Fürst, Bremen
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2016
Die Werbeangabe „Vitamine GESUND” für einen Rotbuschtee ist eine gesundheitsbezogene, unspezifische Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO.

KG, Urt. v. 27.11.2015 - 5 U 96/14

Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 20.5.2014 - 103 O 8/14

HCVO Art. 2, 10, 13, 14

Das Problem

Auf eBay wurde ein „Rotbusch Tee” mit dem Hinweis „Vitamine GESUND” beworben. Das KG hatte zu klären, ob die Werbeaussage eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) ist und der Hinweis „GESUND” einen Hinweis auf allgemeine spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden beinhaltet, der aber nur zulässig ist, wenn ihm eine gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO in einer der Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Listen sind bisher nicht abschließend erstellt. Es ist in der Rechtsprechung streitig, ob Art. 10 Abs. 3 HCVO dennoch bereits Anwendung findet.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigt die Entscheidung des LG Berlin.

Die Werbeangabe „GESUND” sei eine gesundheitsbezogene Angabe. Darunter falle gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Der Begriff „Zusammenhang” sei weit zu verstehen, so dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe” jeden Zusammenhang erfasse, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere (EuGH, Urt. 6.9.2012 – Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor, Rz. 35, GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368; EuGH, Urt. v. 18.7.2013 – Rs. C-299/12, Rz. 22 – Green Swan, GRUR 2013, 1061 = WRP 2013, 1311 = IPRB 2013, 195; BGH, Urt. v. 12.2.2015 – I ZR 36/11, Rz. 33 – Monsterbacke II, GRUR 2015, 403 = WRP 2015, 444). Für die angesprochenen Verkehrskreise bedeute der Hinweis „Vitamine GESUND”, dass das Trinken des Tees das gesundheitliche Wohlbefinden verbessern solle. Der Hinweis gehe über eine Beeinflussung des allgemeinen Wohlbefindens hinaus. Die Annahme, der Hinweis beziehe sich nur auf den gesunden Zustand der abgeernteten Pflanzen, sei für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher fern liegend. Dass Produkte nicht von kranken Pflanzen geerntet würden, setze der Durchschnittsverbraucher als selbstverständlich voraus. Er beziehe deshalb – ebenso selbstverständlich – die ausdrückliche Angabe auf eine Wirkung des beworbenen Tees, zumal im Zusammenhang mit dem vorangestellten Hinweis „Vitamine”.

Die Werbeaussage „GESUND” enthalte einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Von einem solchen Verweis sei auszugehen, wenn allgemein und unspezifisch auf Vorteile des Lebensmittels hingewiesen werde, ohne dabei konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen anzugeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Werbehinweis keine nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO zulassungsfähige spezifische gesundheitsbezogene Angaben enthalte.

Nach Art. 10 Abs. 3 HCO seien allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. An einer solchen weiteren spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe fehle es vorliegend. Entgegen der Annahme des BGH sei nicht davon auszugehen, dass – solange die Listen noch nicht abschließend erstellt seien – Art. 10 Abs. 3 HCVO keine Anwendung finde und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sein könnten(BGH,Vorlagebeschl. v. 12.3.2015 – I ZR 29/13, Rz. 31 – Rescue-Produkte, GRUR 2015, 403 = WRP 2015, 444; BGH, Urt. v. 17.1.2013 – I ZR 5/12, Rz. 15 – Vitalpilze, GRUR 2013, 958 = WRP 2013, 1179; BGH, Urt. v. 12.2.2015 – I ZR 36/11, Rz. 38 – Monsterbacke II, GRUR 2015, 403 = WRP 2015, 444). Weder der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 HCVO noch der Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO ließen eine derartige Einschränkung erkennen (OLG Hamm, Urt. 20.5.2014 – 4 U 19/14, Rz. 52 – Vitalisierendes alkoholfreies Bier, GRUR-RR 2014, 465 = WRP 2014, 961).

Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 10 Abs. 3 HCVO spreche nicht für eine einschränkende Auslegung. Nach Art. 11 Nr. 1 lit. a des ursprünglichen Entwurfs der Verordnung sollten Angaben, die auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels in Bezug auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden verweisen, generell unzulässig sein. Da dieses Verbot als zu weit empfunden wurde, habe es nur in einer eingeschränkten Form Eingang in den Art. 10 Abs. 3 der HCVO gefunden (BGH, Urt. v. 17.1.2013 – I ZR 5/12, Rz. 15 – Vitalpilze, GRUR 2013, 958 = WRP 2013, 1179). Unzulässig seien – nunmehr solche Angaben nur, solange ihnen keine in einer der Listen nach Art. 13 und Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sei. Auch wenn das nunmehr eingeschränkte Verbot voraussetze, dass diese Listen erstellt seien, müsse deshalb Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht für den Übergangszeitraum bis zur Erstellung dieser Liste ohne Anwendung bleiben. Der BGH verweise hierzu darauf, andernfalls enthielte die HCVO insoweit entgegen dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in den Übergangsregelungen ihres Art. 28 HCVO eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, zunächst eine strengere Regelung als später (BGH, Urt. v. 17.1.2013 – I ZR 5/12, Rz. 15 – Vitalpilze, GRUR 2013, 958 = WRP 2013, 1179). Dies sei nicht überzeugend.


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