Werbung mit Kundenbewertungen

Autor: RA Prof Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2016
Werden positive Kundenbewertungen sofort freigeschaltet, negative hingegen nicht, ist das wettbewerbswidrig, wenn die Verbraucher nicht deutlich darüber aufgeklärt werden.

BGH, Urt. v. 21.1.2016 - I ZR 252/14

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2014 - I-20 U 123/13
Vorinstanz: LG Duisburg, Urt. v. 16.5.2013 - 26 O 58/12

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, § 5 Abs. 1

Das Problem

Ein Hersteller von Druckerzeugnissen wirbt auf seiner Internetseite damit, „garantiert echte” Kundenbewertungen zu veröffentlichen. Positive Bewertungen werden sofort veröffentlicht, sofern der Text keine verbotenen Inhalte enthält. Neutrale oder negative Bewertungen dagegen werden nicht sofort freigeschaltet und veröffentlicht. Hierfür wird ein sog. „Schiedsverfahren” eingeleitet, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, mit dem Kunden in Verbindung zu treten. Nur wenn der Kunde an der Bewertung festhält oder der Händler das Schiedsverfahren nicht nutzt, wird die negative oder neutrale Bewertung veröffentlicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hält die Werbung für irreführend und die Revision hat Erfolg.

Ungleichbehandlung der Bewertungen: Es sei irreführend, wenn ein Unternehmen mit garantiert echten Kundenbewertungen werbe und dabei verschweige, dass nur für negative und neutrale Bewertungen eine Filterung durch ein Schlichtungsverfahren erfolge.

Verbraucher muss aufgeklärt werden: Der Verbraucher müsse angemessen über ein Schlichtungsverfahren informiert werde. Nur so werde kein Verbraucher getäuscht. Würden die Nutzer in nicht ausreichendem Umfang informiert, so sei eine Irreführung der Nutzer zu bejahen. Der Kunde gehe andernfalls davon aus, dass jegliche Bewertungen sofort veröffentlicht würden. Die Aussage „garantiert echte Meinungen” vermittle beim Verbraucher den Eindruck, dass die Bewertungen ungefiltert veröffentlicht werden.

Unternehmereigenschaft: Es sei für die Unternehmereigenschaft ohne Bedeutung, dass es sich um konzerninterne Geschäfte handle. Für den Unternehmerbegriff sei nur entscheidend, ob eine natürliche oder juristische Person geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit vornehme. Die Unternehmereigenschaft sei abstrakt zu bestimmen. Es sei nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig seien.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme