Widerruf bei fehlender Nennung der Aufsichtsbehörde
05.12.2016, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (186 mal gelesen)
Selbst der Widerruf von seit 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen kann sich angesichts der historisch niedrigen Zinsen noch lohnen. Und er kann aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch immer noch möglich sein.
Einen interessanten Aspekt dazu liefert ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 434/15). Dabei ging es um den Widerruf eines im August 2010 abgeschlossenen Darlehens zur Immobilienfinanzierung.
Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, muss der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung verschiedene Pflichtangaben erhalten. Erst wenn er diese Pflichtangaben erhalten hat, beginnt die Widerrufsfrist. In dem Fall vor dem BGH hatte eine Sparkasse auch drei Pflichtangaben beispielhaft aufgeführt, u.a. die Nennung der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. „Der BGH bemängelte zwar nicht, dass dies nicht die für das Immobiliendarlehen relevanten Pflichtangaben waren. Aber der Beginn der Widerrufsfrist sei von der Nennung der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht worden – und die wurde tatsächlich nicht genannt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Ob der Widerruf wirksam erfolgt ist, muss nun noch einmal das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber.
Dieser und andere Fehler dürften sich in verschiedenen Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkrediten, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. „Nach dem BGH-Urteil dürfte der Widerruf dieser Darlehen auch heute noch möglich sein. Für viele Verbraucher dürfte sich der Blick in die Widerrufsbelehrung lohnen“, so Rechtsanwältin Gaber.
Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, konnten nur bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Doch selbst wenn der Widerruf fristgerecht erfolgt ist, verweigern immer noch viele Banken die Anerkennung. Rechtsanwältin Gaber: „Die Rechtslage spricht aber in den meisten Fällen für die Verbraucher. Banken-Argumenten wie Verwirkung oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH längst eine Absage erteilt. Daher stehen die Aussichten gut, den Widerruf auch durchzusetzen.“
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
Mehr Informationen:
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwältin Jessica Gaber
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
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E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
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Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, muss der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung verschiedene Pflichtangaben erhalten. Erst wenn er diese Pflichtangaben erhalten hat, beginnt die Widerrufsfrist. In dem Fall vor dem BGH hatte eine Sparkasse auch drei Pflichtangaben beispielhaft aufgeführt, u.a. die Nennung der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. „Der BGH bemängelte zwar nicht, dass dies nicht die für das Immobiliendarlehen relevanten Pflichtangaben waren. Aber der Beginn der Widerrufsfrist sei von der Nennung der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht worden – und die wurde tatsächlich nicht genannt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Ob der Widerruf wirksam erfolgt ist, muss nun noch einmal das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber.
Dieser und andere Fehler dürften sich in verschiedenen Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkrediten, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. „Nach dem BGH-Urteil dürfte der Widerruf dieser Darlehen auch heute noch möglich sein. Für viele Verbraucher dürfte sich der Blick in die Widerrufsbelehrung lohnen“, so Rechtsanwältin Gaber.
Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, konnten nur bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Doch selbst wenn der Widerruf fristgerecht erfolgt ist, verweigern immer noch viele Banken die Anerkennung. Rechtsanwältin Gaber: „Die Rechtslage spricht aber in den meisten Fällen für die Verbraucher. Banken-Argumenten wie Verwirkung oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH längst eine Absage erteilt. Daher stehen die Aussichten gut, den Widerruf auch durchzusetzen.“
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