Widerruf Darlehen: Sparkasse Oberhessen unterliegt vor OLG Frankfurt

15.12.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (330 mal gelesen)
Die Kanzlei Cäsar-Preller hat einen weiteren Widerruf eines Immobiliendarlehens vor Gericht durchsetzen können.

Zwar musste auch diesmal mit dem OLG Frankfurt ein Berufungsgericht aufgerufen werden, aber am Ende musste mit der Sparkasse Oberhessen eine weitere Sparkasse mehr den "Widerrufsjoker" anerkennen und einem Widerruf auf Basis falscher Widerrufsbelehrungen zustimmen. Das Gericht stellte fest, dass sich der Darlehensvertrag in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. Der Streitwert wurde auf 92.000 Euro festgesetzt, da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Stichworte für die Fehlerhaftigkeit der Belehrung sind die Passagen "Bitte im Einzelfall prüfen" sowie die Unzulässigkeit von Gestaltungen in Bezug auf Fußnoten.

Das 2006 geschlossene Darlehen war rechtzeitig vor dem Auslaufen des Modells "Widerrufsjoker" widerrufen worden und natürlich hatte die Sparkasse Oberhessen - vormals Sparkasse Wetterau - den Widerruf des privaten Darlehensnehmers im außergerichtlichen Verfahren nicht akzeptiert. Während die Klage auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis vor dem Landgericht noch abgewiesen wurde, stellte sich die Berufungsinstanz auf Verbraucherseite. 

Das Landgericht Gießen hatte die Belehrungsfehler noch als unschädlich bezeichnet und in der Bearbeitung des Widerrufsmusters keine "inhaltliche Bearbeitung" gesehen.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "In die Berufung sind wir mit breiter Brust gegangen, denn die Entscheidung des LG Gießen war so jenseits aller bislang gesprochenen BGH- und Obergerichtsurteile, dass diese Berufung für unseren Mandanten nur gut ausgehen konnte." Veränderungen des Musters in Bezug auf den Anlauf der Widerrufsfrist und zugefügte Fußnoten hätten die Schutzwirkung der Musterbelehrung aufgehoben, der Widerruf sei rechtens, zudem müssen neben den Kosten des Verfahrens auch noch die Anwaltshonorare aus der außergerichtlichen Phase der Auseinandersetzung von der Sparkasse Oberhessen übernommen werden.

Cäsar-Preller: "Das Gericht hat sich erfreulicherweise auch intensiv mit der Zulässigkeit der Berufung und dem Ausschluss der Revision befasst und damit Verbraucherrechte, die durch den Bundesgerichtshof (BGH) und zahlreiche deutsche Obergerichte bereits dokumentiert wurden, weiter gestärkt." Die im Urteil gerügten Belehrungsfehler betreffen bei Sparkassen auch Darlehensverträge, die 2010 oder später abgeschlossen wurden und somit noch heute widerrufen werden können.
 

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