Widerruf: Sparkasse Oberhessen muss Darlehen rückabwickeln

21.02.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (301 mal gelesen)
Die Sparkasse Oberhessen muss den Widerruf eines 2005 geschlossenen Darlehensvertrags akzeptieren. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden setzte den Widerruf für seinen Mandanten am Landgericht Gießen durch (Az.: 2 O 470/16).

Es bleibt dabei: Der Widerruf eines vor Jahren geschlossenen Darlehensvertrags lässt sich gegen Banken und Sparkassen auch durchsetzen, wenn diese den Widerruf nicht akzeptieren. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Im konkreten Fall hatte der Verbraucher im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse Oberhessen geschlossen und diesen rund 11 Jahre später widerrufen. „Was folgte, war im Grunde genommen typisch. Die Sparkasse wies den Widerruf zurück. Dann zeigte sie sich vermeintlich kulant und erklärte sich grundsätzlich zur Rückabwicklung des Darlehens bereit. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die Konditionen bestimmt. Offensichtlich war der Sparkasse schon klar, dass sie einen Fehler in der Widerrufsbelehrung gemacht hatte und der Widerruf wirksam erfolgt war. Darauf hat sich unser Mandant nicht eingelassen und wir konnten den Widerruf gerichtlich durchsetzen“, erklärt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Sparkasse Oberhessen erkannte den Widerruf schließlich doch an, so dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und rückabgewickelt wurde.

„Der Fall zeigt, dass sich die Verbraucher keineswegs entmutigen lassen sollten, wenn die Bank einen Widerruf zunächst zurückweist. Auch wenn, wie in diesem Fall, mehr als zehn Jahre zwischen Vertragsschluss und Widerruf liegen, ist der Widerruf in der Regel noch möglich, weil die Banken selbst durch ihre fehlerhafte Belehrung diese Möglichkeit erst eröffnet haben“, so Cäsar-Preller.

Für Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, hätte der Widerruf spätestens bis zum 21. Juni 2016 erfolgen müssen. Wurde der Widerruf fristgerecht erklärt und von der Bank abgelehnt, kann er vielfach immer noch durchgesetzt werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen ist das Widerrufsrecht ohnehin noch nicht erloschen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
 

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