Widerruf von Darlehen: BGH zur Widerrufsbelehrung

23.02.2016, Autor: Herr A. Perabo-Schmidt / Lesedauer ca. 2 Min. (135 mal gelesen)
„Die BGH-Entscheidung ist für die Verbraucher kein Grund sich entmutigen zu lassen und deshalb von einem möglichen Widerruf ihres Darlehens die Finger zu lassen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Der Bundesgerichtshof hat zwar am 23. Februar entschieden, dass zwei von einer Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden sind (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). „Dabei geht es jedoch nur um zwei spezielle Punkte der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Viele Belehrungen weisen andere Fehler auf und die Darlehen können deshalb widerrufen werden“, so Dr. Perabo-Schmidt.

In den konkreten Fällen hatte der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat über die Klage eines Verbraucherschutzverbands zu entscheiden. Dieser hatte bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben sei und eine Ankreuzoption bemängelt, da diese von dem eigentlichen Inhalt der Information ablenke. Allerdings scheiterten die Verbraucherschützer mit ihrer Klage. Der Senat stellte fest, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der Widerrufsinformationen bestehe. Seitdem reiche es aus, wenn die Pflichtangaben klar und verständlich seien. In den Ankreuzoptionen sahen die Karlsruher Richter keine Verletzung des Gebots der klaren und verständlichen Gestaltung.

„Der Senat hatte in diesen Verfahren nicht zu entscheiden, ob die verwendeten Widerrufsinformationen auch inhaltlich korrekt waren. Angaben zum Fristbeginn oder den Folgen eines Widerrufs standen hier nicht auf dem Prüfstand“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt. Grundsätzlich können zwischen 2002 und 2010 geschlossene Darlehen widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, da dann die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Schon geringfügige inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können dazu führen, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. „Diese Abweichungen lassen sich nach wie vor bei vielen Widerrufsbelehrungen finden“, sagt Dr. Perabo-Schmidt.

Derartige Fehler haben auch schon etliche Gerichte festgestellt und verbraucherfreundlich entschieden. An dieser Rechtsprechung dürften auch die aktuellen BGH-Urteile nichts ändern. Allerdings sollten Verbraucher, die ihre Darlehen noch widerrufen möchten, handeln. Denn der Bundestag hat das Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts beschlossen. Altverträge können demnach nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem bietet die Kanzlei kostenlose Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf an. Die nächsten Termine sind am 24. Februar und 16. März jeweils um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden.

Mehr Informationen:

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt
Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de