Widerruf von Darlehen: OLG Frankfurt stärkt Verbrauchern den Rücken

27.04.2016, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 3 Min. (237 mal gelesen)
Das OLG Frankfurt reiht sich in die Liste der Oberlandesgerichte ein, die den Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen den Rücken stärken.

Mit Urteil vom 27. Januar 2016 erklärte das OLG Frankfurt, dass sich die Banken nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn sie eine Widerrufsbelehrung verwendet haben, die der gültigen Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entsprechen.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass einem Widerruf auch nicht entgegensteht, dass ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits vorzeitig zurückgezahlt wurde. Auch dann sei die Ausübung des Widerrufsrechts weder rechtsmissbräuchlich, noch sei es verwirkt.

Zur Immobilienfinanzierung hatte ein Verbraucher im Jahr 2007 zwei Darlehensverträge mit seiner Bank abgeschlossen. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er beide Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor Ende der Vertragslaufzeit im Januar 2014 ab. Zwei Monate später widerrief er die Darlehensverträge und verlangte die Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Das OLG Frankfurt gab der Klage statt. Der Widerruf sei wirksam erklärt worden, weil die Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet habe, die nicht der gültigen Musterbelehrung vollumfänglich entsprachen. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Insbesondere bemängelte das OLG, dass die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens“ impliziere, dass der Fristbeginn auch zu einem anderen Zeitpunkt einsetzen könne, ohne diesen näher zu benennen.

Die Bank können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Schutzwirkung bestehe nur dann, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung voll und ganz dem jeweils gültigen Muster entspreche. Maßgeblich sei, ob die Bank den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen habe. Dies sei hier der Fall. Auch könne sich die Bank nicht auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Dazu fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Nur aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht jahrelang nicht ausgeübt hatte, dürfe die Bank nicht schließen, dass er dies auch künftig nicht mehr tun werde. Damit verstoße der Widerruf auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurückgeführt wurde.

„Viele Banken und Sparkassen haben bei zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen Widerrufsbelehrungen verwendet, die von der Musterbelehrung abweichen. Dadurch wurde in der Regel die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und die Darlehen können auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. So können Verbraucher von den aktuellen Niedrigzinsen profitieren und günstig umschulden oder sich bei bereits abgelösten Darlehen die Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Allerdings ist durch eine Gesetzesänderung der Widerruf dieser Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher sollten also umgehend handeln.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist zwar oft aber nicht immer der Fall. Das macht es für den Verbraucher schwierig. Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 11. Mai um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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