Widerruf von Haustürgeschäften nur noch bis 27.06.2015

12.02.2015, Autor: Herr Jochim C. Schiller / Lesedauer ca. 2 Min. (575 mal gelesen)
Die Uhr tickt: Wer zwischen 2002 und 2010 einen Vertrag bei einem Vertreterbesuch oder auf Raten geschlossen hat, der hat nur noch begrenzt Zeit zum Widerruf. Bei vielen dieser Verträge ist die Widerrufsfrist damals nicht in Lauf gesetzt worden – das ergibt sich aus einem von mir erstrittenen Urteil*. Aber im Nachhinein hat Gesetzgeber das Widerrufsrecht jetzt doch befristet: zum 27.06.2015.

Ein Widerrufsrecht hat der Kunde u.a. bei Haustürgeschäften, Teilzahlungsgeschäften, Fernabsatzgeschäften und Verbraucherdarlehen. Bisher galt: ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gibt es für den Widerruf keine zeitliche Grenze. So hat Marktführer Bertelsmann im Anschluß an eine von mir erstrittene Gerichtsentscheidung* meinen Mandanten zu Hunderten auch nach vielen Jahren noch Geld zurückgezahlt (und tut es bis heute). Die Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt nämlich erst, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird – und daran fehlt es oft.

Trotzdem ist inzwischen Eile geboten. Denn der Gesetzgeber hat im Nachhinein angeordnet, daß das Widerrufsrecht auch ohne Belehrung erlischt: für alle Verbraucher, die zwischen 01.01.2002 und 10.06.2010 einen Haustür- oder Teilzahlungsvertrag unterschrieben haben, erlischt das Widerrufsrecht am 27.06.2015 (Art. 229 § 32 Abs. 3, 4 EGBGB). Bei Bertelsmann dürften die Champagnerkorken geknallt haben.

Die Frist gilt zwar nur für den Widerruf, nicht für die Rückzahlung des Geldes oder für die Rücksendung der Ware – das alles hat dann Zeit. Trotzdem kann nur dringend dazu geraten werden, alle Teilzahlungs- und Haustürverträge sofort prüfen zu lassen. Ich biete eine solche Prüfung seit Jahren an. Mehr dazu auf

Für Bankdarlehen und andere „Finanzdienstleistungen“ gilt die Neuregelung übrigens nicht. Das ist interessant für alle, die nach 2002 zu hohen Zinsen einen Kreditvertrag angeschlossen haben. Denn auch die meisten Banken haben jahrelang unwirksame Formulierungen verwendet. Wer aus einem solchen alten Kreditvertrag herauskommt, kann davon profitieren, daß heute deutlich niedrigere Zinsen marktüblich sind als damals.

* LG Koblenz vom 20.12.2006, Az. 12 S 128/06, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision vor dem BGH, veröffentlicht in BB 2007, 239 – und natürlich auf .