Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Heizöl

18.09.2014, Autor: Herr Ulrich Sefrin / Lesedauer ca. 2 Min. (267 mal gelesen)
Bei Fernabsatzverträgen über Heizöllieferungen besteht nach Auffassung des LG Bonn kein Widerrufsrecht.

Ein Verbraucher hatte über eine Internetplattform Heizöl bestellt, die auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung jedoch später unter Hinweis darauf, es handle sich um ein Fernabsatzgeschäft im Sinne der §§ 312 ff BGB widerrufen. Unter Bezugnahme auf eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Heizölhändler daraufhin einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Warenwertes geltend gemacht.


Das Amtsgericht hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht Bonn hat diese mit Urteil vom 31.07.2014, Aktenzeichen – 6 S 54/14 - zurück gewiesen. Ein Widerrufsrecht stehe dem Verbraucher nicht zu, da es nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB (nunmehr: § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB) ausgeschlossen sei. Nach Auffassung des Landgerichts Bonn handelt es sich bei Heizöl um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterlegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einen nicht unerheblichen Umfang auftreten können. Der Begriff des Finanzmarktes sei weit zu verstehen. Hierunter fallen auch Rohstoffbörsen. Der Umstand, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt werde, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken kann, belege dies.


Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin das Heizöl selbst nicht unmittelbar an der Börse bezogen habe. Es sei ausreichend, dass sie überhaupt dort beschafft werde. Nach dem Wortlaut des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB sei es ausreichend, wenn die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt werde und ihr Preis dort Schwankungen unterliege. Nur ein derartiges Verständnis werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, eine einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Eine andere Betrachtung führe dazu, dass der Verbraucher es in der Hand hätte, Öl zu einem bestimmten Preis zu bestellen und in dem Fall, dass der Ölpreis falle, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, um eine Bestellung zu einem günstigeren Preis aufzugeben.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Landgericht Bonn zugelassene Revision ist zwischenzeitlich beim BGH eingelegt worden.