Widerspruch Lebensversicherung auch bei gekündigter Police möglich

17.01.2017, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (166 mal gelesen)
Mit einer Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof den Verbrauchern beim Widerspruch von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen den Rücken gestärkt. Vielfach ist der Widerspruch auch dann noch möglich, wenn die Police bereits vorzeitig gekündigt wurde.

„Durch den nachträglichen Widerspruch erhalten die Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich Geld von dem Versicherer zurückholen“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Dass der Widerspruch einer gekündigten Lebensversicherung oder Rentenversicherung immer noch möglich ist, belegt ein Urteil des BGH vom 11. Mai 2016 (Az.: IV ZR 229/14). In dem Fall hatte eine Verbraucherin im Jahr 1998 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Im Juli 2009 kündigte sie die Police vorzeitig und erhielt vom Versicherer den Rückkaufswert. Etwa ein Jahr später erklärte die Frau den Widerspruch und verlangte vom Versicherungsunternehmen die geleisteten Prämien zurück. Der BGH gab ihr Recht. Denn die Verbraucherin hatte keine Widerspruchsbelehrung erhalten. Dadurch sei die Frist zum Widerspruch nie in Gang gesetzt worden, sodass die Police auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden konnte. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn die Police bereits gekündigt wurde oder beide Parteien ihre Leistungen erbracht haben, so der BGH.

„Die Widerspruchsfrist wird dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlt oder nicht ordnungsgemäß ist. Ebenso muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Anders als bei einer Kündigung erhält der Versicherungsnehmer bei einem erfolgreichen Widerspruch die geleisteten Versicherungsbeiträge vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz kann der Versicherer einen Abschlag einbehalten. „Daher ist der Widerspruch in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung der Lebensversicherung. Der Unterschied kann schnell mehrere tausend Euro ausmachen“, so Rechtsanwältin Gaber.

Viele Lebens- bzw. Rentenversicherungen werden vorzeitig wieder gekündigt. Dabei zahlen die Verbraucher meistens drauf, da sie nur den Rückkaufswert erhalten. „Durch den nachträglichen Widerspruch besteht aber die Möglichkeit, sich die Differenz von den Versicherungsunternehmen wieder zurückzuholen“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

                

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