Widerspruch von Lebensversicherungen: BGH öffnet die Tür

03.01.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (285 mal gelesen)
Die vor Jahren abgeschlossene Lebensversicherung passt nicht mehr zur aktuellen Lebenssituation. Die vorzeitige Kündigung ist aber unrentabel, da der Verbraucher dann nur den Rückkaufswert erhält. Dieses Dilemma vieler Versicherungsnehmer hat der Bundesgerichtshof vor rund drei Jahren beendet.

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschied der BGH, dass der Widerspruch der Lebensversicherung auch Jahre nach Abschluss noch möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert wurde oder die Versicherungsbedingungen und / oder Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat (Az.: IV ZR 76/11). „Denn dann wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Versicherungsnehmer kann sein Widerspruchsrecht immer noch ausüben – selbst dann, wenn er die Versicherungspolice bereits gekündigt hat“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Das Urteil des BGH aus dem Mai 2014 hatte aber noch aus einem weiteren Grund wegweisenden Charakter. Denn die Karlsruher Richter erklärten eine Klausel bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden waren, für unwirksam, da sie gegen europäisches Recht verstößt. Diese Klausel besagte, dass das Widerspruchsrecht unabhängig von einer ordnungsgemäßen Aufklärung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. „Auch bei diesen Verträgen wurde die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten informiert wurde. So ist der Widerspruch auch in diesen Fällen häufig noch möglich, und der ist in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung der Lebensversicherung“, so Cäsar-Preller.

Denn: Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Police komplett rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher erhält seine gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abschlag gefallen lassen. Darüber hinaus kann er noch einen Nutzungsersatz für die Gewinne, die der Versicherer mit den gezahlten Prämien erwirtschaftet hat, verlangen. Cäsar-Preller: „Durch den Widerspruch kann der Versicherungsnehmer schnell um einige tausend Euro bessergestellt werden, als wenn er nur den Rückkaufswert erhält. Verbraucher können daher prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

                

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