WIRTSCHAFTSrecht: Sind Anwaltskosten für Mahnschreiben ersatzfähig?

23.09.2016, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 1 Min. (305 mal gelesen)
Ist es auch bei einfachem Zahlungsverzug sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit dem Inkasso zu beauftragen? Wer übernimmt die Kosten?

Ein Gläubiger sollte auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen des Zahlungsverzuges einen Rechtsanwalt einschalten.
Hat er seinen Schuldner vergeblich mit einer Fristsetzung angemahnt und dieser ist trotzdem mit der Zahlung in Verzug geraten, so ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zweckmäßig und erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 353).

Von Seiten des Gläubigers ist hierfür lediglich erforderlich, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen. Die anfallenden Anwaltsgebühren hierfür hat der Schuldner zu tragen.

Es gilt, dass ein solches Mandat zur außergerichtlichen Vertretung  im Regelfall auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden muss. Die Regel ist, dass der Rechtsanwalt die anfallende Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Regelungen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach billigem Ermessen bestimmt und auch dann hat der Schuldner diese Gebühren zu tragen.

Quelle: BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg, AG Hamburg Barmbek

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn ( )