Wöhrl AG Insolvenzverfahren: Forderungen bis 23. Dezember anmelden

03.01.2017, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (179 mal gelesen)
Wöhrl AG Insolvenzverfahren: Forderungen bis 23. Dezember anmelden

Das Schutzschirmverfahren über den insolventen Modekonzern Rudolf Wöhrl AG ist in ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung übergegangen. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Dezember am Amtsgericht Nürnberg wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Das Unternehmen kann nun den eigeschlagenen Sanierungskurs mit Hilfe eines Sachwalters fortsetzen. Nach Angaben der Wöhrl AG soll der Investorenprozess möglichst zeitnah abgeschlossen werden.

Für die Gläubiger bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst, dass sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter schriftlich anmelden können. Das AG Nürnberg hat für die Forderungsanmeldung eine Frist bis zum 23. Dezember gesetzt. Die Gläubigerversammlung wurde auf den 31. Januar 2017 terminiert.

Bei der Gläubigerversammlung wird es dann vermutlich auch nähere Informationen zum Fortgang des Insolvenzverfahrens und den geplanten Sanierungsmaßnahmen geben. Noch ist offen, ob die Anleger der Wöhrl-Anleihe mit einem Emissionsvolumen von rund 30 Millionen Euro ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: In den kommenden Wochen möchte die Rudolf Wöhrl AG nach eigenen Angaben die Investorensuche zum Abschluss bringen. Die Anleihe-Anleger müssen damit rechnen, dass der Einstieg eines Investors für sie vermutlich nicht ohne Folgen bleiben wird. Denkbar ist beispielsweise, dass die Anleihebedingungen geändert werden sollen. Dabei kann es um einen teilweisen Zinsverzicht oder längere Laufzeiten gehen. Unterm Strich kann das finanzielle Verluste für die Anleger bedeuten.

Zunächst geht es für die Anleger jetzt darum, ihre Forderungen noch vor Weihnachten beim Sachwalter anzumelden. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden – auch wenn noch völlig offen ist, mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können. Erfahrungsgemäß wird diese aber nicht ausreichen, um alle Forderungen vollständig zu bedienen. Unabhängig vom laufenden Insolvenzverfahren können auch weitere rechtliche Schritte geprüft werden. Dazu kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehören. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Ebenfalls geprüft werden kann, ob Ansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden können.