Wölbern Frankreich 04: Schadensersatz vor Verjährung geltend machen

17.02.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (226 mal gelesen)
Für Anleger des fehlgeschlagenen geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 bestehen gute Aussichten, Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung durchsetzen zu können. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Landgericht Münster haben bereits schwerwiegende Prospektfehler festgestellt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch ein Berufungsverfahren anhängig. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, ist jedoch zuversichtlich, dass das Urteil auch in zweiter Instanz Bestand haben wird. „Wenn die Gerichte Prospektfehler erkannt haben, bestehen für die geschädigten Anleger grundsätzlich gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können“, erklärt der erfahrene Rechtsanwalt.

Bisher stuften die Landgerichte Münster und Hamburg verschiedene Angaben in den Emissionsprospekten als fehlerhaft ein. Ein schwerwiegender Punkt dabei ist, dass die Angaben zur persönlichen Haftung der Anleger nicht korrekt dargestellt wurden und irreführend seien. Ebenfalls seien die Angaben zu den Mietverträgen irreführend.

Rund 92 Millionen Euro haben Anleger in den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 gesteckt. Die Beteiligung schlug fehl. Ein Grund dafür ist wohl auch, dass Gelder aus dem Fonds zweckentfremdet wurden. „Es ist aber nicht einzusehen, dass die Anleger darunter leiden sollen. Um ihre finanziellen Verluste zu kompensieren, können sie in vielen Fällen noch Schadensersatzansprüche geltend machen“, sagt Cäsar-Preller. Allerdings dürfen sie damit nicht mehr lange warten, da die Verjährung der Forderungen droht. Der Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 wurde bereits im September 2006 von Wölbern Invest aufgelegt. Vertrieben wurden die Anteile überwiegend in 2007. Daher müssen die Anleger die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren beachten, d.h. ihre Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Bei Prospektfehlern können sich Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater richten. Auch diese hätten die Fehler in den Verkaufsprospekten erkennen müssen. Zudem sind sie zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Dazu gehört auch die umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts.
 

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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