Wohnungseigentum: Streitwert für Verwalterabberufung

Autor: RiOLG, RiBayObLG a.D. Dr. Michael J. Schmid, München
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2012
Der Streitwert für eine Klage auf Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters ist der dreifache Betrag des auf den Kläger entfallenden Anteils an dem Honorar des Verwalters für die Restlaufzeit des Vertrages.

OLG Schleswig, Beschl. v. 21.11.2011 - 3 W 75/11

Vorinstanz: LG Itzehoe - 11 T 8/11

GKG § 49a

Das Problem:

Gegenstand der Klage war die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den ein Antrag auf Abberufung des Verwalters abgelehnt wurde, und das Begehren des Klägers, den Verwalter durch gerichtliche Entscheidung abzuberufen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Vergleich beendet wurde, geht es nunmehr um den Streitwert, den das AG auf 3.594,80 €, das LG auf 23.026,50 € und das OLG schließlich auf 10.784,40 € festgesetzt haben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht geht mit der praktisch einhelligen Meinung davon aus, dass zunächst auf die Gesamtvergütung abzustellen ist, die der Verwalter noch für die Restlaufzeit seiner Bestellung beziehen würde. Von diesem Wert sind dann 50 % anzusetzen (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG). Problematisch ist nun die in § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG angeordnete Begrenzung auf das Fünffache des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen, wobei es im vorliegenden Fall nur um den Kläger geht. Das Klägerinterinteresse mit 10 % des restlichen Verwalterhonorars zu bemessen (so LG München I v. 3.6.2009 – 1 T 499/09, NZM 2009, 625), wird abgelehnt, weil damit immer 50 % des Honorars Streitwert wären und § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG leerlaufen würde. Das OLG Schleswig schließt sich auch nicht der Auffassung des OLG München (v. 25.8.2009 – 32 W 2033/09, MietRB 2009, 359 = NJW-RR 2009, 1615) an, wonach nur der fünffache Betrag des auf den Kläger entfallenden Betrages des restlichen Verwalterhonorars maßgeblich ist, weil damit die über das rein wirtschaftliche Interesse des Klägers hinausgehenden Belange nicht berücksichtigt würden. Im Grundsatz folgt das OLG Schleswig dem LG Karlsruhe v. 28.5.2010 – 11 T 213/10, ZWE 2010, 409, wonach dem Interesse an der Abberufung des Verwalters durch eine Erhöhung des Einzelinteresses über den reinen Zahlbetrag hinaus Rechnung zu tragen ist, hält aber nicht eine Verdoppelung sondern eine Verdreifachung für angemessen. Dabei räumt das Gericht ein, dass auch diese Einordnung nicht gänzlich zwingend erscheint, was wohl auch nicht erreicht werden kann.


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