Zivilrecht: Ein Sport-Cabrio mit Schleife stellt nicht zwangsläufig ein Geschenk dar

26.09.2012, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 2 Min. (1510 mal gelesen)
Die Erwerberin eines Sport-Cabrios verliert nicht das Eigentum an dem Auto, wenn sie ihrem Freund zu dessen Geburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Fahrzeug übergibt.

Die Erwerberin eines Sport-Cabrios verliert nicht das Eigentum an dem Auto, wenn sie ihrem Freund zu dessen Geburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Fahrzeug übergibt. Schließlich wird der Beschenkte nicht Eigentümer des Sport-Cabrios. Die Beklagte hatte das im Stil eines Oldtimers gebaute Sport-Cabrio kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes für 50.000 € gekauft. Am Geburtstag fuhr sie vor dessen Arbeitsstelle mit dem Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto. Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab und behielt den Zweitschlüssel sowie den KFZ-Brief in ihrem Tresor.

Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, nahm die Beklagte nach knapp einem Jahr das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich. Ihr nun Ex-Freund war der Ansicht, nicht nur die Nutzung des Cabrios, sondern das Eigentum an dem Fahrzeug von der Beklagten geschenkt erhalten zu haben. Seine Klage blieb allerdings erfolglos.

Der Kläger war nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine Leihe.

Der Kläger konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht wurde. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes lag es nahe, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des Autos auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen war. Die Möglichkeit gerade sein “Traumfahrzeug” auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, konnte sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen.

Das Nutzungsverhältnis der Leihe hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin letztlich schriftlich gekündigt, so dass der Kläger auch aus diesem Grund das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte.

Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2012; OLG Schleswig PM vom 05.09.2012; Urteil vom 22.05.2012, 3 U 69/11

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn,