Zugewinnausgleich: Darlegungs- und Beweislast bei Handlung in Benachteiligungsabsicht

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2015
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (im Anschluss an Senatsurt. v. 23.4.1986 – IVb ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1325). (amtl. Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 12.11.2014 - XII ZB 469/13

Vorinstanz: OLG München, Entsch. v. 18.7.2013 - 26 UF 447/13

BGB § 1375 Abs. 2

Das Problem

Zum Zeitpunkt der Trennung (2006) verfügte der Ehemann über ein Konto i.H.v. ca. 50.000 €. Bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (2007) war dieses Konto nicht mehr vorhanden. Er behauptete zunächst, den Betrag abgehoben zu haben. Dieses Bargeld habe aber seine Ehefrau in der Folgezeit entwendet. Später erklärte er, den Bargeldbetrag doch selbst verbraucht zu haben, ohne weitere Details anzugeben. Die Ehe wurde im Mai 2009 rechtskräftig geschieden.

Die Entscheidung des Gerichts

Obwohl der Güterstand schon vor Inkrafttreten der Güterrechtsnovelle (1.9.2009) beendet war, hat das OLG den Rechtsgedanken des § 1375 Abs. 2 BGB herangezogen. Es hat daher gemeint, der Ehemann sei für die Vermögensminderung darlegungs- und beweispflichtig. Der BGH lässt diese Frage offen. Er schließt an die Überlegungen aus seiner Entscheidung v. 23.4.1986 – IVb ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1326 an. Zwar trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen grundsätzlich der Ausgleichsgläubiger. Bei Vermögensverlusten in dieser Größenordnung ergäbe sich jedoch schon aus der Höhe des strittigen Betrags eine Benachteiligungsabsicht, sofern der Ehemann das Geld verbraucht habe. Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts habe den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner prozessual die Obliegenheit getroffen, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Die vorgetragenen Tatsachen beträfen seine eigenen Handlungen. Da der Ehemann widersprüchliche Erklärungen abgegeben und selbst bei seiner 2. Version für den Verbrauch keine weiteren Tatsachen vorgetragen habe, sei die von der Ehefrau schlüssig vorgetragene Benachteiligungsabsicht als zugestanden anzusehen.


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