Zulässige Feedbackanfrage

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2012
Auch bei ausdrücklichem Widerspruch des Empfängers gegen den Erhalt von Werbung stellt der Versand einer E-Mail, mit der der Käufer um Feedback zur Abwicklung eines Kaufvertrags gebeten wird, keine unerwünschte Werbung i.S.d. § 7 UWG dar.

LG Coburg, Urt. v. 17.2.2012 - 33 S 87/11 (rkr.)

Vorinstanz: AG Coburg, Urt. v. 3.11.2011 - 15 C 260/11

UWG § 7

Das Problem:

Ein Rechtsanwalt wurde versehentlich in den Newsletterverteiler eines Onlinehändlers eingetragen. Er widersprach, meldete sich wieder ab und erklärte gegenüber dem Händler per E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren, liefern Sie mir einfach die bestellten Stühle und verschonen Sie mich mit weiterer Werbung.

Im Anschluss erhielt er eine Feedbackanfrage des Händlers.

Die Entscheidung des Gerichts:

Eine Feedbackanfrage stelle keine Werbung dar, sondern diene als Zufriedenheitsanfrage dem Kundenservice und ziele auf Verbesserung der Abläufe beim Verkäufer und Mangelvermeidung ab. Vom objektiven Empfängerhorizont aus sei eine solche Feedbackanfrage im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt keineswegs offenkundig als Werbung anzusehen. Die Intensität des Eingriffs sei vergleichsweise gering, die Gefahr einer Summierung nach Abwicklung des Kaufs nicht geben. Es handelte sich lediglich um eine einmalige Abfrage nach Vertragsabwicklung, die heute allgemein üblich sei.


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