Zur Feststellung von Lenkzeitverstößen bedarf es der genauen Ermittlung des jeweiligen Zeitraums!

04.01.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1207 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall verurteilte das AG Koblenz den Angeklagten wegen mehrfacher fahrlässiger und vorsätzlicher Überschreitung der vorgeschriebenen Lenkzeiten sowie Verkürzung der Tagesruhezeit zu einer Geldstrafe von 1.454 €. Hiergegen legte der Angeklagte Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das AG Koblenz zurückverwiesen.


Zur Begründung führte das OLG Koblenz aus, dass das Urteil des AG Koblenz lückenhaft sei und die Rechtsbeschwerde daher Erfolg haben müsse. Denn dem OLG Koblenz war es nicht möglich tatsächlich nachzuvollziehen, ob Lenkverstöße vorlagen, da das Urteil des AG Koblenz keine genauen Ausführungen hierzu enthielt. Es stellte insoweit fest, dass das Urteil Angaben dazu enthalten müsse, wann der Betroffene seine Fahrt am Tattag begonnen und beendet hat und ob und gegebenenfalls wann es zu einer Unterbrechung der Fahrt kam. Ebenso muss das Urteil Ausführungen dazu enthalten, wann bei einem Ruhezeitenverstoß die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.

(OLG Koblenz Urteil vom 10.02.2012)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.