Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von abwertenden Restaurantkritiken

Autor: RA Dr. Carsten Brennecke, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln, www.hoecker.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2011
Die Veröffentlichung einer abwertenden Restaurantkritik ist wegen Verstoßes gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten unzulässig, wenn der Tester das Restaurant nicht sorgfältig getestet hat.

OLG Köln, Urt. v. 3.5.2011 - 15 U 194/10 (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 6.10.2010 - 28 O 652/10

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Das Problem:

Ein Gourmet-Restaurant setzt sich gegen einen Verlag zur Wehr, weil dieser in seinem Restaurantführer eine das Restaurant im Vergleich zur Vorauflage deutlich abwertende Kritik veröffentlicht hat. Das Restaurant wendet sich gegen negative Beschreibungen, wie „nahezu aromafrei”, „ausdruckslos”, oder „altmodisch-steifer Service”. Dabei beanstandet das Restaurant, dass die Kritik auf einem einmaligen Besuch einer einzigen Testerin beruhe, die die ihr angebotenen Speisen überdies nur zum Teil gekostet habe. Das LG Köln hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt das Restaurant seine Unterlassungsansprüche weiter.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln bejaht Unterlassungsansprüche des Restaurants und untersagt die Verbreitung der beanstandeten Restaurantkritik.

Bewertungen in Restaurantkritiken sind Meinungsäußerungen: Zwar wohne der Kritik als tatsächlichem Element die Beschreibung der im Restaurant wahrgenommenen Geschehensabläufe, wie die Handlungen des Services inne. Prägender Charakter des Beitrags sei allerdings die subjektive Einordnung der beschriebenen Leistung. Bei der Kritik handele es sich daher um bewertende Beschreibungen des Eindrucks der Testerin und damit um Meinungsäußerungen.

Zulässigkeit harscher Restaurantkritik: Zweifellos sei die Herabwertung in der Restaurantkritik geeignet, das geschäftliche Ansehen des Restaurants schwerwiegend zu beeinträchtigen, da sich Interessenten im Bereich der Spitzengastronomie vor dem Besuch eines Restaurants in Restaurantführern über die Qualität des Restaurants informieren. Selbst eine einzelne herabstufende Kritik sei geeignet, Interessenten von einem Besuch abzuhalten, auch wenn Bewertungen in anderen Führern positiv seien. Denn bereits eine einzige negative Kritik könne zu erheblichen Irritationen des Fachpublikums führen. Ein Tester habe bei der Beurteilung in einer Restaurantkritik jedoch grundsätzlich einen weiten Spielraum auch für die Darstellung negativer Beurteilungen, selbst wenn diese geeignet sind, sich schädigend auf das verurteilte Unternehmen auszuwirken. Aufgrund des breiten Spielraums des Kritikers lasse sich alleine aus der beeinträchtigen Wirkung keine äußerungsrechtliche Unzulässigkeit der Kritik begründen.

Grenzen sachlicher Restaurantkritik: Der Leserkreis vertraue jedoch auf die Objektivität des Testverfahrens, das der subjektiven Kritik zugrunde lag. Vor diesem Hintergrund sei der Kritiker, der sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, bei der Verfassung von Testergebnissen zu sorgfältiger Prüfung gehalten. Eine sorgfältige Prüfung gebiete, dass die der Kritik zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen auf Richtigkeit vorgenommen wurde (BGH, Urt. v. 21.2.1989 – VI ZR 18/88, MDR 1989, 624 = NJW 1989, 1923). Diesen Maßstäben halte die hier zu beurteilende Restaurantkritik nicht stand.

Einzelner Test als Basis einer schädigenden Abwertung nicht ausreichend: Da sich die abwertende Kritik eines Spitzenrestaurants in höchstem Maße schädlich auswirken könne, gelten für einen Restauranttest besonders hohe Sorgfaltspflichten. Ist Tatsachenbasis für einen abwertenden Bericht ein einziger Besuch einer einzigen Testesserin, stellt dies keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für eine Abwertung dar (BGH, Urt. v. 12.6.1997 – I ZR 36/95, MDR 1998, 300 = AfP 1997, 909). Vielmehr hätte durch einen weiteren Besuch ermittelt werden müssen, ob sich die Leistungen des Restaurants tatsächlich objektiv verschlechtert haben.


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