Zusammentreffen eines bürgerlichen Namens mit einem Gattungsbegriff – sonntag.de

Autor: RA Matthias Zillmer, Gabriel Rechtsanwälte, Kiel – www.gabriel-recht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2011
Die Verwendung eines Domainnamens, der zugleich ein Nachname und eine Gattungsbezeichnung ist, stellt keine zu unterlassende Namensanmaßung dar, weil es von vornherein an einer Zuordnungsverwirrung fehlt. Dass die Domain nur geparkt wird, ist unerheblich.

OLG München, Urt. v. 24.2.2011 - 24 U 649/10 (rkr.)

Vorinstanz: LG Memmingen, Urt. v. 26.8.2010 - 23 O 343/10

BGB § 12

Das Problem:

Eine Person mit dem Nachnamen Sonntag verlangte vom Inhaber die Einwilligung zur Löschung der gleichnamigen .de-Domain. Dieser parke sie zu Spekulationszwecken und verletze sein Namensrecht.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München wies die Klage ab.

Namensrecht: Das absolute Recht am eigenen Namen aus § 12 BGB werde zwar entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor Beeinträchtigungen wie der Namensanmaßung geschützt, dies aber nur, wenn der unbefugte Namensgebrauch eine Zuordnungsverwirrung auslöse und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletze (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 – I ZR 296/00 – maxem.de, BGHZ 155, 273 = CR 2003, 845 = ITRB 2004, 3).

Keine Zuordnungsverwirrung: Einer Interessenabwägung habe es nicht bedurft, es fehle schon die Zuordnungsverwirrung. Sie setze voraus, dass der Unbefugte als Namensträger identifiziert werde, scheide jedoch dann von vornherein aus, wenn die Domainbezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig ein Gattungsbegriff sei. Dies folge als Umkehrschluss aus der BGH-Entscheidung afilias.de (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05 – GRUR 2008, 1099 – Rz. 25). Auch Bekannten des Namensträgers sei die allgemeine Bedeutung des Worts geläufig, so dass bei Ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zu seiner Person auslöse (LG Köln, Urt. v. 8.5.2009 – 81 O 220/08, ITRB 2009, 196 = GRUR-RR 2009, 260 – welle.de). Es bleibe allein beim Prioritätsprinzip.


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