Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Autor: RA’in Astrid Reske, Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2013
Der Urheber kann Vermögensschäden, die sich aus einer Verletzung seiner Rechte im Internet ergeben, vor den Gerichten an seinem Wohnsitz geltend machen, auch wenn die Verletzungshandlung in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde. Die nationalen Gerichte sind allerdings hierbei auf die Feststellung desjenigen Schadens beschränkt, der sich in diesem Mitgliedstaat verwirklicht hat.

EuGH, Urt. v. 3.10.2013 - Rs. C-170/12

Vorinstanz: Vorabentscheidungsersuchen Cour de cassation (Frankreich) v. 5.4.2012

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 3

Das Problem:

Die EU hat mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen getroffen. Die dortigen Regelungen sehen neben einer allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem der in Anspruch Genommene seinen Wohnsitz hat, besondere Zuständigkeiten für die Geltendmachung von Rechten aus unerlaubter Handlung vor. In diesem Fall können gem. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Personen auch vor den Gerichten des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Auf dieser Basis nimmt ein französischer Komponist eine österreichische Gesellschaft, die von ihm komponierte Lieder ohne Erlaubnis in Österreich auf CD vervielfältigt hatte, vor französischen Gerichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Nach der Vervielfältigung in Österreich wurden die CDs von zwei britischen Gesellschaften über verschiedene Websites im Internet, die auch in Frankreich abrufbar waren, vertrieben. Das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet sich auf die Frage, ob die französischen Gerichte zur Entscheidung über die Schadensersatzansprüche zuständig sind.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Frankreich) entschieden, dass Ansprüche, die aus einer Verletzung von Urhebervermögensrechten resultieren, vor den Gerichten des Mitgliedstaats geltend gemacht werden können, in deren Bezirk die Vervielfältigungsstücke eines Werks über Internetseiten verbreitet werden, sofern das Werk in diesem Mitgliedstaat tatsächlich geschützt ist.

Systematik und Grundsätze der Zuständigkeitsregelungen: Nach Auffassung des EuGH müsse Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zunächst unter Rücksicht auf seine Systematik und die Ziele der Verordnung ausgelegt werden. Grundsätzlich seien die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz habe. Als Ausnahme hierzu stelle Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 eine besondere Zuständigkeitsregelung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dar.

Tatbestandsvoraussetzungen: Die Tatbestandsvoraussetzung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht”, sei trotz des Erfordernisses einer engen Auslegung der Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass dies sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort erfasse. Vorliegend komme allerdings alleine eine Zuständigkeit über eine Anknüpfung an den Erfolgsort in Betracht.

Bisherige Rechtsprechung: Der bisherigen Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass der Ort des Eintritts des Schadenserfolgs je nach Natur des verletzten Rechts variieren könne. Voraussetzung für den Eintritt des Schadenserfolgs sei darüber hinaus, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werde, im Mitgliedstaat der angerufenen Gerichte geschützt sei.

Gegenstand des verletzten Rechts: Der EuGH habe bei vergangenen Entscheidungen stets zwischen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums unterschieden. Während Persönlichkeitsrechte in allen Mitgliedstaaten geschützt seien, so dass deren Verletzung prinzipiell vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in denen der verletzende Inhalt zugänglich gewesen sei, geltend gemacht werden könne, könne die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nur in den Staaten gerügt werden, in denen diesen durch einen Eintragungsakt entsprechender Schutz vermittelt worden sei.

Urheberrechte: Soweit die Verletzung von Urheberrechten geltend gemacht würde, sei zum einen zu beachten, dass diese dem Territorialitätsgrundsatz unterlägen, zum anderen aber gleichzeitig automatisch in allen Mitgliedstaaten geschützt seien. Für die Bestimmung der Zuständigkeit der angerufenen Gerichte genüge es, wenn der entsprechende Mitgliedstaat das betroffene Recht schütze und die Gefahr bestehe, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirkliche. Es sei demgegenüber nicht erforderlich, dass die verletzende Handlung auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet” sei. Vorliegend ergebe sich die Gefahr der Schadensverwirklichung aus der Möglichkeit, sich über die im Bezirk der angerufenen Gerichte abrufbaren Websites eine unter Verletzung der Rechte des Komponisten hergestellte Kopie der Werke zu beschaffen. Allerdings dürften die angerufenen Gerichte nur über denjenigen Schaden entscheiden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verursacht worden sei, zu dem sie gehörten.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme