Zustimmung des Nachbarn zur Inanspruchnahme seines Grundstücks kann auch nach Jahrzehnten noch widerrufen werden

09.10.2014, Autor: Herr Martin Spatz / Lesedauer ca. 1 Min. (813 mal gelesen)
Immer wieder wird verkannt, dass Vereinbarungen unter Grundstücksnachbarn nur unzureichende Bindungswirkungen für die Zukunft entfalten, wenn diese Vereinbarungen nicht im Grundbuch abgesichert sind.

Einen in der Rechtsberatung typischen Fall hatte der BGH jüngst zu entscheiden: Ein Grundstückseigentümer erhält im Jahr 1979 die Zustimmung seines Nachbarn zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für die Verlegung unterirdischer Leitungen. Diese Zustimmung wurde im Grundbuch nicht abgesichert. Im Jahr 2010 verkauft der Nachbar das Grundstück. Der Erwerber will nunmehr das Grundstück bebauen und verlangt deshalb vom seinerzeit begünstigten Grundstückseigentümer die Beseitigung der unterirdisch verlegten Leitungen.

Zwar kann aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr verlangt werden, dass der seinerzeit die Zustimmung erhaltende Eigentümer die Leitungen beseitigt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2014, Az. V ZR 181/13, aber festgehalten, dass der Erwerber berechtigt ist, die Leitungen auf dessen eigene Kosten zu kappen und zu entfernen. Der BGH urteilt insofern:

"Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht die Gestattung zu widerrufen und anschließend seinen Anspruch auf Beseitigung geltend zu machen."


Der BGH schließt zwar nicht aus, dass es Einzelfälle geben könne, in denen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung anzunehmen sei. Hierfür bedarf es aber besondere Umstände, die jedenfalls im entschiedenen „Normalfall“ nicht ersichtlich waren.

Insofern kann jedem Grundstückseigentümer immer wieder nur angeraten werden, bei Vereinbarungen mit seinem Nachbarn für eine grundbuchliche Absicherung zu sorgen. Denn spätestens bei einem Verkauf des Nachbargrundstücks steht die gesamte Wirksamkeit der ehemals zwischen den Nachbarn (nur schuldrechtlich) getroffenen Vereinbarung wieder in Frage.