Zwangsvollstreckung: Eigengeld von Häftlingen pfändbar

03.02.2014, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (753 mal gelesen)
Pfändungsfreigrenzen gelten nicht im Gefängnis

Das Eigengeld eines Strafgefangenen ist in voller Höhe pfändbar. Die sonst üblichen Pfändungsfreigrenzen gelten nicht. Dies entscheid der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 20.06.2013 (Az.: IX ZB 50/12).


Die Gelder der Strafgefangenen werden aufgeteilt in Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld. Das Hausgeld resultiert aus 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und steht dem Gefangenen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (Einkauf) zur freien Verfügung. Die restlichen 4/7 des Arbeitsentgelts werden monatlich in Form des Überbrückungsgelds angespart. Dieses Geld ist für den Gefangenen bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung gesperrt, weil es der Sicherung des Lebensunterhalts des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung dienen soll. Das Eigengeld setzt sich zum einen aus den bei Strafantritt (Aufnahme) in die Anstalt von dem Gefangenen eingebrachten Geldmitteln und Einzahlungen/Überweisungen Dritter (z.B. Familienangehöriger) sowie - nach Ansparung des Überbrückungsgeldes - aus 4/7 des Arbeitsentgelts zusammen.


Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Strafgefangenen

Aufgrund des Eigenantrages des inhaftierten Schuldners wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Dem Schuldner wurde in der Haftanstalt Arbeit zugewiesen, für die er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 240 EUR erhielt. Hiervon wurden ihm rund 102 Euro monatlich auf sein Hausgeldkonto gutgeschrieben. Nach Ansparung des Überbrückungsgeldes wurden monatlich 138 EUR auf das Eigengeldkonto des Schuldners gutgeschrieben und zur Insolvenzmasse ausgekehrt. Der Schuldner stellte den Antrag, ihm das Eigengeld wegen Ausgangs und Arbeitssuche aufgrund erhöhten Bedarfes pfandfrei zu belassen.


Kein Schutzbedürfnis des Strafgefangenen

Die Pfändungsfreigrenzen finden keine Anwendung, entschied der BGH. Denn das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebt und Arbeitseinkommen bezieht, ist nicht mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft Arbeitsentgelt bezieht, vergleichbar ist. Der Lebensunterhalt eines Strafgefangenen ist bereits ohne Rücksicht auf sein Eigengeld vollständig gedeckt. So werden dem Strafgefangenen Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsvorsorge gewährt. Darüber hinausgehende private Bedürfnisse werden über das unpfändbare Hausgeld sowie über das unpfändbare Überbrückungsgeld geregelt, so der BGH.


BGH stärkt Rechte der Gläubiger


Die Entscheidung des BGH schafft Rechtsklarheit und ist zu begrüßen. In Zukunft können Gläubiger auf vier Siebtel des Einkommens eines Häftlings zugreifen, sobald das Überbrückungsgeld angespart ist.


Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht