Sind zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ein Reisemangel?

13.03.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 2 Min. (765 mal gelesen)
Einzelbetten,getrennt,Hotelzimmer Einzel-statt Doppelbett Grund zur Reisepreisminderung? © - freepik

Paare schlafen regelmäßig lieber im Doppelbett. Aber ist es ein Reisemangel, wenn ein Paar im Hotelzimmer anstatt eines Doppelbetts zwei Einzelbetten vorfinden?

Viele Klagen wegen mangelhafter Urlaubsreisen landen vor den Gerichten. Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Einzelbetten einen Reisemangel darstellen. Der Kläger hatte mit seiner Lebensgefährtin einen 14tägigen Urlaub auf Menorca gebucht. Bei der Ankunft im Hotel mussten beide zu ihrem Entsetzen feststellen, dass kein Doppelbett im Zimmer stand, sondern nur zwei Einzelbetten – und das auch noch auf glatten Fliesen. Nach dem Urlaub wurde dieser Umstand Gegenstand einer Klage.

Der Kläger erklärte dem Gericht, dass aufgrund der beiden ständig auseinander rutschenden Einzelbetten im gesamten Urlaub kein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" möglich gewesen sei. Ein harmonischer Intimverkehr sei unmöglich gewesen. Dadurch seien Erholungswert, Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin stark beeinträchtigt worden. Da der Reisegenuss insofern stark eingeschränkt gewesen sei, verlangte er vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent. Dieser zweifelte offen daran, dass die Klage ernst gemeint sei.

Das Gericht erläuterte, dass die Zivilprozessordnung den Fall einer "unernsten" Klage nicht kenne. Daher sei hier wie immer nach dem Gesetz zu entscheiden. Allerdings fiel die Entscheidung gegen den Kläger. Dieser habe nicht dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten seinerseits denn ein festverbundenes Doppelbett erforderten. Allerdings komme es im Endeffekt nur auf die Gewohnheiten eines durchschnittlichen Reisenden an. Dem Gericht seien durchaus mehrere allgemein übliche Methoden bekannt, mit denen man auf einem Einzelbett den Beischlaf ausüben könne – und zwar zur Zufriedenheit beider Beteiligten.

Selbst wenn man dem Kläger zugestehe, dass dieser besondere Beischlafgewohnheiten habe, die zwei verbundene Betten voraussetzten, wäre es ihm nach Ansicht des Gerichts zuzumuten gewesen, die stabilen Einzelbetten mit einer Schnur oder einem Hosengürtel zusammenzubinden. Dieser wäre in seiner normalen Funktion in diesem Moment sicher nicht benötigt worden.

Da zeigt sich doch wieder einmal, dass auch unsere Richter durchaus praktisch denkende Menschen sind – in allen Lebenslagen...

Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.4.1991, Az. 5a C 106/91

(Wk)


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 Günter Warkowski
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