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In den nächsten Tagen stehen den meisten Schülern die Halbjahreszeugnisse bevor. Stehen auf dem Zeugnis schlechtere Noten, als erwartet, kann das leider rechtens sein. Lehrer müssen nämlich nicht immer die Note vergeben, die sich rein rechnerisch aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen des Schülers ergibt.
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Aktenzeichen 6 B 149/10) dürfen Lehrer gerade auch für Versetzungszeugnisse negativ berücksichtigen, wenn sich die Leistungen zuletzt deutlich verschlechtert haben und gravierende Lücken im fachbezogenen Grundwissen bestehen. Das Gericht gab damit der Benotung einer Lehrerin mit der vergebenen Note „mangelhaft" Recht, obwohl sich rechnerisch eine Note von 4,41 (abgerundet 4) für den Schüler ergab. Damit wurde der betroffene Schüler nicht in die 8. Klasse versetzt. Die Richter führten ihre Entscheidung wie folgt aus: Für die schriftlichen und mündlichen Leistungen des Schülers im zweiten Schulhalbjahr und in dem für das Versetzungszeugnis ebenfalls zu berücksichtigenden ersten Halbjahr ergebe sich zwar eine Durchschnittsnote von 4,41. Die Lehrer seien aber bei der Notenvergabe nicht strikt an rechnerische Durchschnittsnoten gebunden und auch nicht dazu verpflichtet, in einem solchen Fall stets auf die Note 4 abzurunden. Sie müssten nach den rechtlichen Vorschriften bei der Notenvergabe vielmehr in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vornehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtige. Dies könne die Lehrkraft im Einzelfall zur Festsetzung einer Gesamtnote berechtigen, die von der sich rechnerisch aus den erbrachten Leistungen ergebenden Durchschnittsnote abweicht. Insbesondere dürfen die Lehrkräfte - so die Richter weiter - bestehende Lücken im fachbezogenen Grundwissen negativ berücksichtigen, die die Lernentwicklung in den kommenden Schuljahren erheblich beeinträchtigen können. Außerdem dürfe in die Notenbildung einfließen, dass einige der zuletzt erbrachten Leistungen, denen eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung des Lern- und Leistungsstandes zukommt, eine Lernentwicklung mit negativer Tendenz erkennen lassen. Die Lehrerin oder der Lehrer müsse allerdings nachvollziehbar begründen, dass ein tragfähiger Grund dafür besteht, vom rechnerisch zu ermittelnden Leistungsbild abzuweichen. Danach sei die Französisch-Note rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lehrerin habe ausreichend begründet, warum sie vom rechnerischen Durchschnitt abgewichen sei. Sie habe bei der Gesamtnotenbildung darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass der Schüler für einige Teilleistungen wie eine Klassenarbeit und einen Vokabeltest Noten mit negativen Tendenzen („schwach ausreichend") erhalten habe.
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