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Übersicht unserer Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht

Das Bau- und Architektenrecht

Der Titel „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ ist eine von der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführte Fachanwaltsbezeichnung. Anfang 2013 waren 2.421 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht bei den Kammern verzeichnet.

Was umfasst das Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht?

Das Bau- und Architektenrecht umfasst einerseits die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über das Bauen, etwa über Bebauungspläne und Baugenehmigungen. Andererseits beschäftigt es sich mit den zivilrechtlichen Verhältnissen zwischen den am Bau beteiligten Personen und Unternehmen – also Bauherr, Architekt, Bauunternehmen und Bauhandwerker. Wichtige gesetzliche Regelungen sind zum Beispiel
  • das Baugesetzbuch (BauGB),
  • die Landesbauordnungen der Bundesländer,
  • gesetzliche Spezialregelungen (Energieeinsparverordnung, Bundesimmissionsschutzverordnung),
  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Wichtig ist darüber hinaus das Vertragswerk der VOB Teil A, B und C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Ein Fachanwalt im Bau- und Architektenrecht muss sich insbesondere auskennen mit
  • dem Bauvertragsrecht,
  • dem Recht der Architekten und Ingenieure,
  • dem Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
  • den Grundzügen des öffentlichen Baurechts,
  • sowie den Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Wie wird man Fachanwalt?

Den Titel des Fachanwalts erhält nur, wer zuvor eine Fachanwaltsausbildung durchlaufen hat. Diese vermittelt sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse insbesondere in den oben genannten Bereichen des Bau- und Architektenrechts. Das theoretische Wissen muss im Rahmen von drei schriftlichen Prüfungen bewiesen werden. In praktischer Hinsicht erfordert die Fachanwaltsqualifikation den Nachweis, dass der angehende Fachanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 80 Rechtsfälle aus dem Bau- und Architektenrecht eigenständig bearbeitet hat. Von diesen Fällen muss es sich bei mindestens 40 um gerichtliche Verfahren gehandelt haben. Davon müssen mindestens sechs selbstständige Beweisverfahren gewesen sein. Mindestens jeweils fünf Fälle müssen sich auf die Bereiche Bauvertragsrecht und Recht der Architekten und Ingenieure beziehen. Diese Fallzahlen muss der Fachanwalts-Anwärter anhand von Falllisten nachweisen können.

zuletzt aktualisiert am 20.03.2017