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Übersicht unserer Fachanwälte für IT-Recht

Rechtsanwalt Wilko Bauer, M.A.
Fachanwalt für IT-Recht
Torstraße 115
10119 Berlin
Rechtsanwalt Friedhelm Hammer
Fachanwalt für IT-Recht
Friedrichstraße 17-19
52070 Aachen
Rechtsanwalt Steffen Koch
Fachanwalt für IT-Recht
Holtorfer Straße 35
53229 Bonn

Das Informationstechnologierecht

Der „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ ist eine Fachanwaltsbezeichnung, die in Deutschland seit 2006 vergeben wird. Als Kurzform wird „IT-Recht“ verwendet. Anfang 2013 waren 354 Fachanwälte für Informationstrechnologierecht bei den Kammern registriert.

Was umfasst das Rechtsgebiet Informationstechnologierecht?

Das Informationstechnologierecht umfasst Regelungen aus einer Vielzahl von Gesetzen. Es beinhaltet Regelungen aus den drei großen Rechtsgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. Wichtige Gesetze sind zum Beispiel:
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Telekommunikationsgesetz (TKG),
  • Telemediengesetz (TMG),
  • Strafgesetzbuch (StGB),
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Oft stellt sich gerade bei Fällen im Zusammenhang mit Onlinegeschäften oder der Internetnutzung die Frage, welches nationale Recht denn anwendbar ist. Von besonderer Bedeutung ist daher das internationale Privatrecht, welches in einzelstaatlichen Regelungen und internationalen Abkommen niedergelegt ist. Ein Fachanwalt für Informationstechnologierecht muss besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:
  • Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  • Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  • Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  • das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der
  • Telekommunikation und deren Dienste,
  • öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  • internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  • Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien.
Nachzuweisen sind zusätzlich auch Kenntnisse über die Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung vor Gericht.

Wie wird man Fachanwalt?

Den Titel des Fachanwalts erhält nur, wer zuvor eine Fachanwaltsausbildung durchlaufen hat. Diese vermittelt sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse im Informationstechnologierecht einschließlich der oben genannten Bereiche. Das theoretische Wissen wird im Rahmen von drei schriftlichen Leistungskontrollen abgefragt. In praktischer Hinsicht erfordert die Fachanwaltsqualifikation den Nachweis, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 50 Rechtsfälle im IT-Recht eigenständig bearbeitet hat. Diese Fälle müssen sich thematisch auf das Vertragsrecht der Informationstechnologien und auf das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie einen weiteren der oben aufgelisteten besonderen Kenntnisbereiche beziehen. Aus jedem der drei Bereiche müssen mindestens drei Fälle bearbeitet worden sein. Bei mindestens 10 Fällen muss es sich um rechtsförmliche Verfahren gehandelt haben – also z.B. Gerichtsverfahren, Verwaltungs-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren. Entsprechende Verfahren vor internationalen Stellen werden dabei angerechnet. Die Fallzahlen muss der Fachanwalts-Anwärter anhand von Falllisten nachweisen.

zuletzt aktualisiert am 20.03.2017